ECLI:DE:BGH:2019:050619B3STR184.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 184 / 1 9 vom 5. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 201 9 g e mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Osnabrück vom 13. Dezember 2018 aufgehoben a) im Strafausspruch jedoch bleiben die zugehörigen Fest- stel lungen aufrechterhalten; b) im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugeh örigen Feststel- lungen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Ur- kundenfälschung in 112 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten veru rteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Ta- terträgen in Höhe von 903.558,30 1 - 3 - Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entsch eidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung hat zum Schuld- spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Hingegen haben der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung keinen Bestand, weil die Strafkammer es versäumt hat, eine Strafmilderung nach § 46 a Nr. 2 StGB zu prüfen , und die durch die Angeklagte bereits geleiste- te Schadenswiedergutmachung b ei der Bestimmung der Höhe d es einzuzie- henden Wertes von Taterträgen nicht in Abzug gebracht hat. Der Generalbun- desanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: " Das Landgericht hat [ es ] unterlassen, eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 2 StGB zu prüfen. Ausweislich der Urteilsgründe hat die voll geständige Angeklagte den Erlös aus dem Verkauf ihres Hau ses in Höhe von 488.000 dergutmachung verwendet (UA S. 3) und [ hat ] sich bereits im Er- mittlungsverfahren mit der Verwertung sämtlicher sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt, so dass der Schaden in Höhe von nahe zu 700.000 wieder gutgemacht werden konnte (UA S. 4). Aufgrund der nach § 46a StGB möglichen Strafrahmenver- schiebung ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, obwohl bei der Strafzumessung im engeren Sinne die Schadenswiedergu tmachung zugunsten der Angeklag- ten berücksichtigt wurde. Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch als solchen bedarf es nicht, weil i n soweit nur ein 2 3 - 4 - Rechtsfehler vorliegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Urteilsgründe n die in Rede stehenden Medikamente jeweils einmal pro eingereichtem Beleg tatsächlich ärztlich verordnet wor- den waren (UA S. 5, 41). Dies lässt jedoch den Schadensumfang unberührt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Beihil- feverordnung müssen Belege vorgeleg t werden. Aus § 47 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung ergibt sich zu- dem, dass Beihilfe nicht gewährt wird und damit ein Beihilfean- spruch insgesamt nicht besteht, wenn der Beleg , wie vorliegend , gefälscht ist. Hätte die Beihilfefestsetzu ngsstelle diese Fälschung erkannt, wäre eine Beihilfezahlung insoweit vollständig verweigert worden. Der Aufhebung unterliegt auch die Anordnung über die Einziehung des Wertes des Erlangten nach §§ 73, 73c StGB. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Sc ha in Höhe von nahezu 700.000 wieder gutgemacht (UA S. 4), so dass der Anordnung gemäß § 73e Abs. 1 StGB das Erlöschen des Anspruchs des Verletzten durch E rfüllung entgegensteht (Fischer StGB, 66. Aufl . , vgl. § 73e Rn. 4; BT - Dr s. 18/9523 , S. 69). Diesbe- züglich bedarf es auch einer Aufhebung der zugehörigen , - inso - weit auch für die Strafzumessung doppelrelevanten - , Feststellun- gen, weil sich die genaue Höhe des geleisteten Schadenersatzes den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt , weshalb eine Festset- zung des zutreffenden Einziehungsbetrag e s durch das Revisions- gericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt. " - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Das neue Tatgericht wird bei der Be- messung des Unrechts - und Schuldgehalts der Taten u.a., in den Blick nehmen können, dass ein Teil des festgestellten Schadens eher normative Prägung hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198 , 1200 Rn. 31; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 St R 21/1 4, NStZ 2014, 640 Rn. 36 und vom 25. Juli 2017 - 5 StR 46/17, juris Rn. 66). Schäfer Wimmer Berg Hoch Anstötz 4
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