BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 185/02 vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ei n - stimmig b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich beden k - lich, daß das Landgericht dem Angeklagten bei der Beme s - sung der Einzelstrafe für die Verabredung zum Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2, §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) strafschärfe nd anlastet, er habe mit der Gas-/Schreckschußpistole Browning bei dem g e - planten Banküberfall ein Nötigungsmittel einsetzen wollen, das "in besonderer Weise geeignet war, Furcht und Schrecken zu verbreiten, weil es einer echten Schußwaffe täuschend ähnlich sah" (UA S. 24). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die sonstigen Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß die Bemessung dieser Einzelstrafe oder der Gesamtstrafe auf di e - ser problematischen Erwägung beruht, zumal das Landgericht dem Angeklagten, der erst am Tag vor dem geplanten Überfall - 3 - erstmals in die Bundesrepublik eingereist war und bereits am Folgetag festgenommen wurde, in nicht vertretbarer Weise mildernd zu Gute hlt, daû er in der Bundesrepublik nicht vo r - bestraft ist. Winkler Miebach Pf i ster von Lienen Becker
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