BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 185/05 vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 2005, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Januar 2005 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die da-durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-fohlenen in 33 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tat-einheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die zu Un-gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet. Die Strafzumessung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf allein der relativ straffe Zusammenzug der Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe. Dieser ist jedoch mit den Hinweisen auf das frühe, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens abgege-bene, vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, seine in der Hauptver-handlung gezeigte selbstkritische Einsicht und Reue, seine schwache Persön-lichkeitsstruktur und seine erkennbare Beeindruckung durch die erlittene Un-tersuchungshaft ausreichend begründet worden. Bei der Berücksichtigung der - 4 - niedriger gewordenen Hemmschwelle mußte nicht ausdrücklich erörtert wer-den, daß zwischen den Fällen 33 und 34 ein zeitlicher Abstand von mehreren Monaten lag. Winkler Miebach Pfister Becker RiBGH Hubert ist durch urlaubsbe- dingte Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Winkler
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