BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 185/07 vom 28. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 6. Februar 2007 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs und hat im 334brigen keinen Erfolg. 1 I. Schuldspruch: 2 Die Nachpr374fung des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags er-gibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; dagegen ist die in Tat-einheit begangene K366rperverletzungstat nicht als schwere K366rperverletzung nach 247 226 StGB, sondern nur als gef344hrliche K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu beurteilen. 3 1. Die Feststellungen zum Schuldspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen. Auch die Beanstandungen der Revision zur Beweisw374rdigung hinsichtlich des Geschehens vor der Eingangst374re zum Lokal sind unbegr374ndet und zeigen ins- 4 - 4 - besondere keine Widerspr374che auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2007 zutreffend dargelegt hat. 2. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags weist keinen Rechts-fehler auf. Dass die Strafkammer die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimt374cke nicht erkennbar gepr374ft hat, beschwert den Angeklagten nicht. Dies w344re nach den getroffenen Feststellungen allerdings geboten gewesen, da der Angeklagte von dem mit ihm befreundeten Gesch344digten "freundlich" gebeten worden war, mit vor das Lokal zu kommen, vom Zeugen unbemerkt sein Mes-ser aus der Kleidung nahm, es aufklappte und unvermittelt mehrfach auf ihn einstach. Die Annahme von Heimt374cke scheitert grunds344tzlich auch nicht an dem Umstand, dass der Angriff zun344chst nur mit K366rperverletzungsvorsatz er-folgte, da er unmittelbar darauf unter Ausnutzung des 334berraschungseffekts mit T366tungsvorsatz fortgesetzt wurde (vgl. BGH NStZ 2006, 502). 5 3. Soweit das Landgericht den Angeklagten der schweren K366rperverlet-zung nach 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung der Strafkammer kann die dem Opfer zugef374gte Narbe im Gesicht nicht als eine dauernde erhebliche Ent-stellung im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden. 6 a) Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in 247 226 Abs. 1 StGB in einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, L344hmung, geisti-ge Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehverm366gens auf einem Auge, eines wichtigen Gliedes u. 344. steht, die f374r die Einstufung einer K366rperverlet-zungstat als Verbrechen ma337geblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamt-erscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung f374r den Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in 247 226 StGB genannten Folgen verbunden sind (Horn/Wolters in SK-StGB 247 226 7 - 5 - Rdn. 12 f.; BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686). Grunds344tzlich k366nnen auch verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein (BGH NJW 1967, 297; NStZ 2006, 686). Aber auch dabei muss - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07) - im Einzelfall ein Grad an Verunstaltung erreicht wer-den, der in Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des 247 226 Abs. 1 StGB steht. Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist, reicht dies nicht (BGH, Beschl. vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich ein Tatrichter die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen verunstaltenden Wir-kung durch eine nach 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zul344ssige Bezugnahme auf Lichtbilder erleichtern kann. b) Die hier vom Landgericht festgestellte 12 cm lange, maximal 4 mm breite, blassr366tliche, leicht wulstf366rmige Narbe im linken Halsbereich vom Ohr-l344ppchen nach vorne zum Unterkiefer verlaufend (so UA S. 14, auf UA S. 12 als "zum Kehlkopf" verlaufend beschrieben) mag zwar je nach ihrem Verlauf unter dem Kinn mehr oder weniger sichtbar sein und das 344sthetische Empfinden des Betrachters st366ren, erf374llt jedoch nach diesen Ma337st344ben die Voraussetzungen einer erheblichen Entstellung im Sinne des 247 226 Abs. 1 StGB nicht. Daher kann offen bleiben, ob der vom Opfer in der Hauptverhandlung nach einer erfolgten Einigung mit dem Angeklagten abgegebenen Erkl344rung, es emp-finde die Narbe "heute nicht mehr" als Beeintr344chtigung seines 344sthetischen oder k366rperlichen Wohlbefindens, in diesem Zusammenhang eine ma337gebliche Bedeutung beigemessen werden kann. 8 c) Der Senat kann nach Sachlage ausschlie337en, dass in einer neuerli-chen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnten, und hat den Schuldspruch selbst ge344ndert 9 - 6 - (247 354 Abs. 1 StPO). Das Vorgehen des Angeklagten erf374llt, wie der General-bundesanwalt zutreffend dargelegt hat, die Voraussetzungen der gef344hrlichen K366rperverletzung mittels eines gef344hrlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Der 304n-derung des Schuldspruchs steht 247 265 StPO nicht entgegen, da ausgeschlos-sen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen diesen - milderen - Vorwurf anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. II. Strafausspruch: 10 Der Strafausspruch hat jedoch gleichwohl Bestand, da er sonstige Rechtsfehler nicht aufweist und die verh344ngte Strafe nicht auf dem fehlerhaften Schuldspruch beruht. 11 1. Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch sind un-begr374ndet. 12 a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, war eine aus-sagekr344ftige Berechnung des Tatzeitblutalkoholwertes aufgrund der sehr unge-nauen Angaben des Angeklagten nicht m366glich. Dass die Strafkammer bei der Bewertung der psychodiagnostischen Beweisanzeichen im Ergebnis der Beur-teilung des dazu geh366rten Sachverst344ndigen und nicht der - erst in der Haupt-verhandlung nach Schmerzensgeldzahlungen - ge344u337erten Einsch344tzung des mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen E. gefolgt ist, zeigt ebenfalls kei-nen Rechtsfehler auf. 13 b) Die Strafkammer durfte auch ohne Versto337 gegen 247 46 Abs. 3 StGB ber374cksichtigen, dass der Angeklagte mit massiver Gewalt vorgegangen ist und dem Opfer mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zugef374gt hat. Denn ein den Tatbestand des versuchten Totschlags erf374llendes Handeln hat sie erst in dem 14 - 7 - vierten, gegen den Hals des Opfers gerichteten Messerstich gesehen. Damit liegt in den vorausgehenden drei mit K366rperverletzungsvorsatz gef374hrten Sti-chen ein zus344tzliches erhebliches Tatunrecht. Entsprechendes gilt f374r die straf-sch344rfend gewerteten Tatfolgen wie Taubheitsgef374hl und Juckreiz, da sie nicht notwendig mit einem Totschlagsversuch verbunden sind. 2. Es ist auszuschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli-cher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts auf eine noch mildere Frei-heitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt h344tte. Dabei ist zu ber374ck-sichtigen, dass die Strafe nach wie vor dem Strafrahmen f374r das Verbrechen des versuchten Totschlags zu entnehmen ist und das tateinheitlich begangene Vergehen der gef344hrlichen K366rperverletzung in zwei Tatvarianten verwirklicht ist. Die zugef374gte Narbe im Gesicht des Opfers muss - wenn auch nicht zur Be-gr374ndung des Qualifikationstatbestandes des 247 226 StGB ausreichend - als verschuldete Auswirkung des versuchten Totschlags und der gef344hrlichen K366r-perverletzung erheblich strafsch344rfend herangezogen werden. 15 - 8 - 3. Da das Rechtsmittel nur zum Schuldspruch einen geringen Erfolg hat und die Strafe unver344ndert bleibt, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerde-f374hrer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten, 247 471 Abs. 3 StPO. 16 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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