BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 185/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Juli 2010 gem344337 247 206a, 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 28. Januar 2010 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der An-geklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben und c) dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die in Polen erlittene Auslieferungshaft wird im Ma337stab 1:1 auf die Strafe angerechnet. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-gen Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374gen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzte Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen schweren Raubes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Mo-naten verurteilt worden ist. Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls gem344337 247 242 Abs. 1, 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht bestehen bleiben, da f374r diese Tat Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist. 2 Die Tat wurde sp344testens am 15. November 2002 beendet. Ausweislich der Verfahrensakten ist nach dem die Verj344hrung gem344337 247 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechenden Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg am 22. August 2003 bis zum Ablauf der gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB f374nf Jahre betragenden Verj344hrungsfrist keine weitere unterbrechende Ma337nahme mehr getroffen worden. Der Angeklagte wurde am 13. August 2009 (in Polen) festgenommen und am 27. August 2009 ausgeliefert. Die Anklage datiert vom 18. September 2009. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen. 3 - 4 - 2. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe und die 304nderung des Urteils dahin zur Folge, dass der Angeklagte wegen schwe-ren Raubes zur Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt ist. 4 3. Die vom Landgericht unterlassene Bestimmung des Anrechnungs-ma337stabes f374r die vom Angeklagten in Polen erlittene Auslieferungshaft (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) hat der Senat gem344337 247 354 Abs. 1 StPO nachgeholt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 354 Rn. 26c). 5 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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