BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 185/14 vom 24. Juni 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf d essen Antrag - am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 18. Dezember 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer V erfahrensrüge den aus der Entscheidungsfor mel ersichtlichen Teilerfolg; i m Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Über prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifend en Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten erbracht. Der Strafa usspruch hat hingegen keinen Bestand . Insoweit hat der zulässig gerügte Verstoß des Landgerichts gegen § 258 Abs. 2 Hal b- satz 2 und Abs. 3 StPO die Aufhebung des Urteils zur Folge. Der Rüge li egt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: In der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2013 schloss der Angekla g- te mit dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren einen Vergleich über die Za h- 18. Dezember 2013 fällig war. Nachdem die Vertreterin der Staatsanwalt schaft und die Verteidiger des Angeklagten an demselben Prozesstag ihre Schlussvorträge gehalten und ihre Anträge gestellt hatten, hatte der Angeklagte das letzte Wort. Am darau f- folgende n Sitzungstag, dem 18. Dezember 2013, übergab der Angeklagte an h- tene Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten (erneut) das letzte Wort g e- währt wurde. Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO. Im Falle des Wiedereintritts in die Hauptverhandlung müssen die in § 258 StPO vorgeschriebenen Worterteilungen - mithin auch das letzte Wort des Angeklagten im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO - wiederho lt we r- den. Ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung setzt keinen Gerichtsbeschluss oder eine sonstige ausdrückliche Anordnung voraus, sondern kann auch stil l- schweigend geschehen. Er liegt insbesondere bei allen Prozesshandlungen vor, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme gehören (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rn. 4 ff., 7). So verhielt es sich hier: 2 3 4 5 - 4 - Die sich aus den Urteilsgründen ergebende Feststellung des Landgerichts über - selbständiges , nicht nur einen Annex zum Vergleichsschluss darstellendes - zur Beweisaufnahme im "materiellen Sinne" (vgl. LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 3) über die Wiedergutmachung des vom A n- geklagten angerichteten Schadens gehörende s Prozessgeschehen. Es führte daher - a uch ohne eine förmliche Anordnung der Fortsetzung der Beweisau f- nahme - zum Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und machte eine Wiede r- holung der in § 258 StPO vorgeschriebenen Worterteilungen einschließlich der Gewährung des letzten Wortes des Angeklagte n erforderlich. Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revis i- on, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht . Dies kann i n- des nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280 f.; LR/Stuckenberg, aaO, Rn. 60 ff., 69). Vorliegend kann der Senat im Hinblick auf die Beweislage zur Täterschaft des Angekla gten, der diese nach den G e- samtumständen eingeräumt hat , und die Tatsache, dass das nach dem letzten 6 - 5 - Wort des Angeklagten stattgefundene Prozessgeschehen ausschließlich für die Strafzumessung relevant war, ausschließen, dass der Schuldspruch auf dem Verf ahrensverstoß beruht. Dies gilt indes nicht für den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 4 StR 117/99, NStZ 1999, 473). Dieser bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke
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