BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 185/15 vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General bundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils a uf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts - in der Formel dahin ergänzt, das s die Angeklagten im Übrigen freig e- sprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO) , - in der Kostenentscheidung abgeändert: Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie veru r- teilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden si nd, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol
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