BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 186 /1 2 vom 12. Juni 201 2 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 16. Januar 2012 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Ange klagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten schweren Raubes" in Tateinheit mit gefäh rlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf 1 - 3 - die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und hat zudem den aus d er Entscheidungsfo r- mel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährliche r Körperverletzung strafbar gemacht, da er bei der Tat Pfefferspray und somit ein gefährliches We rkzeug i m S inne d es § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendete. Wie sich insbesondere aus der Strafzumessung des angefochtenen Urteils ergibt, ist auch das Land gericht davon in zutreffender Weise ausgegangen, ohne dies aber im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend b e- richtigt, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeic h- nung der Straftat eine Kennz eichnung der begangenen Qualifikation erfordert (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25a). 2. Die straferschwerende Berücksichtigung des Umstands, dass der A n- geklagte "den angestrebten Taterfolg nicht nur durch das bloße Entreißen der Handtasch r- suchte, verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestand s- merkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) und führt daher zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. Dabei kann dahinstehen, ob eine strafschär fende Verwertung des Pfeffersprayeinsatzes unter dem Gesichtspunkt rechtsfehlerfrei wäre, dass nicht nur die Wegnahme ermöglicht, sondern zudem die Identifizierung des A n- geklagten als Täter erschwert werden sollte; denn die Kammer hat bei der Strafzumessun g nicht allein auf den - im Übrigen durch die Feststellungen und die Beweiswürdigung nicht näher belegten - letztgenannten Aspekt abgestellt, sondern ausdrücklich auch dara uf, dass die Verwendung des Pfeffersprays die Wegnahme habe erleichtern sollen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, 2 3 - 4 - dass das Landgericht ohne die se rechtsfehlerhafte Erwägung auf eine niedrig e- re Strafe erkannt hätte. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die mögl i- chen Auswirkungen der festgestellten depressive n Störung des Angeklagten und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme auf dessen Steu e- rungsfähigkeit (§ 21 StGB) - gegeb enenfalls unter Hinzuziehung eines Sac h- verständigen - näher in den Blick zu nehmen und im Urteil zu erörtern sind . I n- des berührt d ies den Schuldspruch nicht, da eine Aufhebung der Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nach den Feststellungen nicht in Betracht kommt . Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 4
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