ECLI:DE:BGH:2017:250717B3STR186.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 186/17 vom 25. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde - führer s und des G eneralbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 25 . Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13 . September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landg ericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen. 2. Die weitergehende Revision w i rd verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit drei tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubungen, mit zwei tateinheitlich begangenen Nötigungen und mit Widerstand gegen Voll - streckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte die Tat aufgrund einer Betä u- bungsmittelabhängigkeit begangen hat. Die auf die allgemeine Sachrüge g e- stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch ke i- nen Rech tsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hat hingegen ke i- nen Bestand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts begin g der Angeklagte die abgeurteilte Tat im Zusammenhang mit einem Ausbruch aus einer Entzi e- hungsanstalt, in der er gemäß § 64 StGB untergebracht worden war. Er hatte auch während seiner Unterbringung weiter Drogen konsumiert und befürchtete - nachdem dies de r Anstaltsleitung bekannt geworden war - , zur Verbüßung seiner Reststrafe in den Strafvollzug überstellt zu werden. Der Ausbruch aus der Entziehungsanstalt war zudem dadurch motiviert, dass der Drogenvorrat des Angeklagten erschöpft war. Er beabsichtigte d eshalb, "möglichst bald nach Holland" zu fahren, "um dort Drogen zu kaufen und sich 'zu besaufen'". b) Die - nicht sachverständig beratene - Jugendkammer ist zwar davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere bera uschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Einen symptom a- tischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und der abgeurteilten Tat hat sie jedoch aufgrund folgender Erwägungen verneint: "Handlungsleitend" sei nicht die Sucht des Angeklagten gewesen, so n- dern die Erwartung, zur Verbüßung der Reststrafe wieder in die Justizvollzug s- anstalt überstellt zu werden. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass eine etw a- ige Entzugssymptomatik "die Modalitäten der Tatbegehung" beeinflusst habe; für den Entschluss zur Tatbege hung habe diese aber keine entscheidende Ro l- le gespielt. 2 3 4 5 6 - 4 - Die Jugendkammer hat gleichwohl im Hinblick auf § 35 Abs. 1 BtMG festgestellt, dass der Angeklagte die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittela b- hängigkeit begangen habe, "weil die Tatbegehung nicht vo rstellbar wäre, würde man sich die Betäubungsmittelabhängigkeit" des Angeklagten "wegdenken". c) Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Es ist nicht nac h- vollziehbar, weshalb der Angeklagte die Tat einerseits "aufgrund seiner Be - täubungsmittela bhängigkeit begangen" habe n , andererseits aber der für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogensucht des Angeklagten und seiner Tat nicht vorliegen soll; das gilt insbesonde re in Anbetracht der Tat - sache, dass sich der Angeklagte nach der Flucht baldmöglichst wieder Drogen verschaffen wollte. d) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbrin gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmitte l- angriff ausgenommen. 7 8 9 - 5 - 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler läss t den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 10
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