ECLI:DE:BGH:2019:090719B3STR186.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 186 /1 9 vom 9. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 201 9 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge, das Schwurgeri cht habe entgegen einem Beweisverwer- tungsverbot ein im Ermittlungsverfahren beschlagnahmtes Schriftstück verwertet, das der Angeklagte sowohl zu seiner eigenen Verteidigung als auch für seine Korrespon- denz mit dem Verteidiger erstellt habe und das somit be schlagnahmefrei (§ 97 Abs. 1 StPO analog i.V.m. Art. 6 Abs. 3 MRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie § 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 148 Abs. 1 StPO) gewesen sei, dringt jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Angeklagte und sein Verteidiger in Kenntnis d ieser Zwecke und des Inhalts des Schriftstücks zuvor ihr ausdrückliches Einverständnis mit dessen Ver - lesung in der Hauptverhandlung erklärt und anschließend keine abweichenden Erklä- rungen mehr abgegeben haben. Dieses Verhalten war dahin zu verstehen, dass der - verteidigte - Angeklagte auch der Verwertung der von ihm gefertigten Notizen zu- stimmt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, war ein etwaiges Beschlagnahmeverbot für den Angeklagten disponibel. Gericke Spanio l Wimmer Tiemann Berg
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