BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 187/01 vom 18. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlo s - sen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Rich- terin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister und von Lienen wird als unzulässig verworfen. 2. Der gegen den Beschluß des Senats vom 15. August 2001 gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsse l - dorf vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. Oktober 2000 gegen den Verurteilten wegen sexueller Nötigung "unter Verwendung einer Waffe" auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Mit Beschluß vom 15. August 2001 hat der Senat die hiergegen eingelegte, auf zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offensichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schrif t - satz seines Verteidigers vom 19. September 2001 beantragt, über die Revision neu zu entscheiden. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfung s - beschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er auf seine gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassung s - beschwerde vom 19. September 2001 verwiesen, mit der er im wesentlichen - 3 - geltend macht, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewhrt, der Verwerfungsbeschluû sei objektiv willkrlich ergangen und verstoûe gegen das Rechtsstaatsprinzip. Auûerdem sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. II. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulssig, da es nach E r - laû des Beschlusses vom 15. August 2001 und somit versptet gestellt worden ist (st.Rspr., vgl. BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl. vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00). Hieran ndert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts, da er der Sache nach nur eine Gegenvorstellung gegen den Beschluû des Senats vom 15. August 2001 ist. Fr das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausg e - schlossen, da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelhnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten auûerordentlichen Rechtsbehelf handelt (st.Rspr., vgl. BGH aaO). Ob etwas anderes zu gelten htte, wenn das rechtliche Gehör nachz u - holen wre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10 m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 verö f - fentlichten Beschluû - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung ne h - men und sich zu allen Verfahrensvorgngen uûern konnte, die der Senat se i - ner Entscheidung vom 15. August 2001 zugrunde gelegt hat. - 4 - Da dem Verurteilten rechtliches Gehr gewhrt worden ist, gibt seine Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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