BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 187/03 vom3. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Juli2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stade vom 20. Dezember 2002 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über dieUnterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberau-bung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sichdie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision desAngeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruchkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch weist dasUrteil insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht diesich aufdrängende Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. - 3 -Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte 1995verstärkt Alkohol zu trinken, so daß er wegen Alkoholvergiftung für eine Wochein ein Krankenhaus eingeliefert werden mußte. In der Folgezeit suchte er fürzwei Wochen eine kirchliche Beratungsstelle auf, eine regelrechte Therapiegegen den Alkoholmißbrauch unternahm der Angeklagte jedoch nicht. Auchweiterhin nahm er vermehrt Alkohol zu sich, was im Sommer 2002 erneut zueinem Krankenhausaufenthalt zwecks Durchführung einer Entgiftung führte.Kurz danach, im September 2002, beging er die abgeurteilte Tat, dabei hatte ereine Blutalkoholkonzentration von 2,5 . Im Jahr 2000 wurde er unter ande-rem wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, im Jahr 1997 wegen zweierjeweils unter Alkoholeinfluß begangener Körperverletzungen verurteilt; 1993erging gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr ein Straf-befehl. Auch vor Begehung der Tat, zu der es nach den Urteilsgründen auf-grund der Alkoholisierung der Beteiligten kam und in der die starke Alkoholisie-rung des Angeklagten zutage getreten ist, hatte der Angeklagte stundenlangBier und Schnaps getrunken. Die sachverständig beratene Strafkammer konnteeine alkoholbedingte erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nichtausschließen.Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zuübermäßigem Alkoholkonsum und einen symptomatischen Zusammen-hang zwischen der Tat und der Abhängigkeit belegen, hätte der Tatrichter- sachverständig beraten (§ 246 a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, obbei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch künftig in Folge seinesHanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungengegeben sind. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt esauch nicht darauf an, daß verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB be- - 4 -steht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.§ 64 Rdn. 3). Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagtenan der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung mangelt(BVerfGE 91, 1 ff.).Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entge-gen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37,5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch dasTatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweiteine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird hierdurchnicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringungauf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
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