BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 187/09 vom 14. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts D374sseldorf vom 28. Oktober 2008 im Strafaus-spruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Urteilsfeststellungen unterst374tzte der Angeklagte den geson-derten Verfolgten S. bei der Abwicklung eines fest vereinbarten Verkaufs von knapp sechs Kilogramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 4,657 Kilo-gramm Kokainhydrochlorid an einen verdeckten Ermittler. Das Landgericht ist von einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, hat diesen gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemildert und schlie337lich ei-nen Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheits-strafe zu Grunde gelegt. Es hat bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er gest344ndig war, der Hauptt344ter durch den verdeckten Ermittler provoziert wurde, die Tat weitgehend von der Polizei 374berwacht worden ist und das Rauschgift sichergestellt werden konnte. 2 Diese Strafzumessung weist durchgreifende Rechtsfehler auf. 3 Die Strafkammer ist nach der Strafrahmenverschiebung gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Die Mindeststrafe f374r das Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 a Abs. 1 BtMG) betr344gt lediglich ein Jahr, sodass sich f374r den ge-milderten Strafrahmen eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monate statt der zu Grunde gelegten sechs Monaten errechnet. 4 Au337erdem fehlt in den Urteilsgr374nden die Er366rterung, ob auf der Grund-lage einer Gesamtw374rdigung aller f374r die Bewertung von Tat und T344ter ma337-geblichen Umst344nde ein minder schwerer Fall gem344337 247 29 a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt. Diese durfte hier nicht unterbleiben (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 50 Rdn. 4, 5; We-ber, BtMG 3. Aufl. vor 247 29 ff. Rdn. 685): Bereits das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des 247 27 StGB legt die Pr374fung eines minder schweren Fal-les in der Regel nahe. Hinzu kommen im vorliegenden Fall die oben genannten 5 - 4 - weiteren, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Zumessungstatsachen von Gewicht, die - trotz der gro337en Menge Kokain, an deren Handel sich der Angeklagte beteiligte - die ausdr374ckliche Er366rterung erforderlich machten. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich die dargestellten Rechts-fehler auf die H366he der verh344ngten Strafe ausgewirkt haben. Die Feststellungen des Landgerichts zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei getroffen und k366n-nen deshalb bestehen bleiben; erg344nzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zul344ssig. 6 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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