BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 188/06 vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. August 2006 ge-m344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 5. der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Aurich vom 23. Fe-bruar 2006 auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen beschr344nkt. 2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen und des sexuellen Missbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen in 13 F344llen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wie aus dem Beschlusstenor er-sichtlich, jedoch in einem Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohle-nen dar374ber hinaus tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen (Fall II. 5. der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit 1 - 3 - seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts st374tzt. Der Senat beschr344nkt gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 5. der Ur-teilsgr374nde die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen. Dies f374hrt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 2 In dem verbleibenden Umfang hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Soweit sie die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens (Revisionsbegr374ndung S. 16 f.) betreffen, kann offen bleiben, ob das Landgericht den Beweisantrag - wogegen zumindest Bedenken bestehen - we-gen v366lliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen durfte, wie der Gene-ralbundesanwalt meint. Die behauptete Tatsache war n344mlich - mit der Folge, dass der Beweisantrag aus diesem Grund h344tte zur374ckgewiesen werden k366n-nen - f374r die Entscheidung ohne Bedeutung. Deshalb beruht das Urteil auf der m366glicherweise fehlerhaften Begr374ndung des Ablehnungsbeschlusses nicht. 3 Die im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe, die das Land-gericht dem Strafrahmen des 247 174 Abs. 1 aF StGB entnommen hat, und die Gesamtfreiheitsstrafe k366nnen bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass 4 - 4 - das Landgericht angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt h344tte. Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf RiBGH Pfister ist Hubert urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
Full & Egal Universal Law Academy