BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 188/08 vom 10. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 28. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Beschuldigte im Zustand fehlender Einsichtsf344higkeit mit nat374rlichem T366tungsvorsatz auf seinen Nachbarn ein, von dem er sich bel344stigt gef374hlt hatte. Dieser erlitt eine lebens-gef344hrliche Bauchstichverletzung, ehe er sich vor dem Beschuldigten in Sicher-heit bringen konnte. 2 Die Unterbringungsentscheidung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Anordnung nach 247 63 StGB setzt u. a. die positive Feststellung eines 3 - 3 - l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Zustandes des T344ters voraus, der dazu f374hrte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich eingeschr344nkter Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer be-sonders sorgf344ltigen Pr374fung und Begr374ndung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Ma337-nahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforderungen gen374gt das ange-fochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Beschuldigte zu den Tatzeiten schuldunf344hig war, noch ausreichend dessen Gef344hrlichkeit begr374ndet. Das Landgericht referiert die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, dem es sich anschlie337t. Danach liege beim Beschuldigten eine St366rung der Pers366n-lichkeitsentwicklung vor, er leide unter einer paranoiden und einer depressiven Symptomatik, es sei eine "paranoide Psychose im Rahmen einer chronischen Pers366nlichkeitsst366rung mit abh344ngigen, narzisstischen Z374gen" zu diagnostizie-ren. Dies k366nnte sowohl auf eine - nicht krankhafte - schwere andere seelische Abartigkeit als auch auf eine krankhafte seelische St366rung des Beschuldigten hindeuten; nach der geschilderten Symptomatik scheint ersteres n344her zu lie-gen. Das Landgericht kommt dagegen zu der Annahme einer krankhaften seeli-schen St366rung, ohne dies indessen n344her zu begr374nden. Welches der Ein-gangsmerkmale des 247 20 StGB vorliegt, ist somit nicht in rechtlich nachpr374fba-rer Weise dargetan. Schon dies darf jedoch grunds344tzlich nicht offen bleiben (BGH NStZ 1999, 128; NStZ-RR 2004, 38). Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte durch die Ger344usche aus der Nachbarwohnung gest366rt f374hlte, fehlt es zudem an jeder n344heren Darlegung, wie das festgestellte St366rungsbild in der konkreten Tatsituation auf den Beschuldigten und seine Vorstellungswelt eingewirkt hat. Hierauf h344tte aber selbst dann nicht verzichtet werden k366nnen, 4 - 4 - wenn bei dem Beschuldigten eine Schizophrenie diagnostiziert worden w344re (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 39 m. w. N.). Vergleichbar knapp und damit angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung nach 247 63 StGB verbunden ist, ebenfalls nicht ausrei-chend hat das Landgericht seine 334berzeugung von der zuk374nftigen Gef344hrlich-keit des Beschuldigten begr374ndet. Es folgt auch hier dem Sachverst344ndigen, der die gro337e Gefahr, dass der Beschuldigte weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, bejaht hat. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und abge-sehen von den letztlich in die Tat m374ndenden Konflikten mit seinen Wohnungs-nachbarn keine sonstigen Auseinandersetzungen des Beschuldigten mit ande-ren Personen geschildert werden, ohne n344here Begr374ndung nicht nachvollzieh-bar. Auch aus diesem Grund kann das Urteil keinen Bestand haben. 5 - 5 - Die Sache muss daher erneut verhandelt werden. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 6 Becker Miebach Pfister RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.. Hubert Becker
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