BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 188/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 13. August 2009 in der Sitzung am 24. September 2009, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 13. August 2009 - als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts M366nchengladbach vom 8. Dezember 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Erwerbs der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklag-te der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 F344llen, des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zehn F344llen sowie des unerlaubten Besitzes einer halbau-tomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist; bb) im Ausspruch 374ber den Wertersatzverfall mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 4 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 F344llen, Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in zehn F344llen, wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe "nebst Munition" und unerlaubten Erwerbs der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sie-ben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Be-trages von 211.500 200 angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit der allgemeinen Sachr374ge. 1 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Erwerbs der tats344chlichen Ge-walt 374ber eine Kriegswaffe verurteilt worden ist. Diese Teileinstellung hat die aus der Urteilsformel ersichtliche 304nderung des Schuldspruchs zur Folge. Das tateinheitliche Zusammentreffen des Besitzes der geladenen Pistole und der Munition (247 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 b WaffG) ist in der Urteilsformel mit den Worten "in Tateinheit mit" kenntlich zu machen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 2 - 5 - 52. Aufl. 247 260 Rdn. 26). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berich-tigt. 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat hinsichtlich des nach der Teil-einstellung verbleibenden Umfangs der Verurteilung lediglich zum Ausspruch 374ber die Anordnung von Wertersatzverfall Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374n-det. 3 a) Die 334berpr374fung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtferti-gung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 4 b) Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. 5 aa) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Strafrah-menwahl bei den vom Landgericht abgeurteilten Bet344ubungsmittelstraftaten und dem Waffendelikt nicht zu beanstanden. Das Landgericht war zur ausdr374ckli-chen Er366rterung des Vorliegens minder schwerer F344lle nach 247 30 Abs. 2 BtMG und 247 52 Abs. 6 WaffG bzw. eines Abweichens von der Regelwirkung des ge-werbsm344337igen Handeltreibens nach 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im vorlie-genden Fall aus Rechtsgr374nden nicht verpflichtet. Angesichts aller f374r die Wer-tung der Taten und des T344ters bedeutsamen Umst344nde, insbesondere mit Blick auf die eingef374hrten und zum Handeltreiben bestimmten Drogenmengen sowie die Feststellungen zum Lade- und Sicherungszustand der Pistole lag auf der Hand, dass minder schwere F344lle nicht gegeben sind und auch ein Abweichen von der Wirkung des Regelbeispieles des gewerbsm344337igen Handels mit Bet344u-bungsmittel nicht in Betracht kommt. Dies gilt bei den Bet344ubungsmitteldelikten trotz der Annahme des vertypten Milderungsgrundes des 247 31 Nr. 1 BtMG. Da- 6 - 6 - nach bedurfte die Ablehnung der entsprechenden Ausnahmestrafrahmen hier nicht der Erw344hnung im Urteil (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 267 Rdn. 21; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2009 - 3 StR 153/09). Auch die Strafzumessung im engeren Sinne weist Rechtsfehler nicht auf. bb) Ferner kann auch der Gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben. Die Teileinstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der vom Landgericht f374r das Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz festgesetzten Einzel-freiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. Der Senat kann indes im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen (vier Jahre, viermal zwei Jahre und neun Mona-te, einmal zwei Jahre und drei Monate, zehnmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr sowie zehnmal neun Monate Freiheitsstrafe) ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine milde-re Gesamtstrafe gebildet h344tte. 7 3. Keinen Bestand kann aber der Ausspruch des Landgerichts 374ber die Anordnung von Wertersatzverfall haben. Das Landgericht hat es rechtsfehler-haft unterlassen festzustellen, ob der Wert des aus den Bet344ubungsmittelstraf-taten Erlangten im Verm366gen des Angeklagten noch vorhanden ist, und zu pr374-fen, ob in Ansehung der H344rtevorschrift des 247 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB die Anordnung nach seinem Ermessen ganz oder zum Teil unterbleiben kann (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 73 c Rdn. 4 f.). Hierzu h344tte aber angesichts des sehr hohen Verfallsbetrages sowie des geringen Renteneinkommens des An- 8 - 7 - geklagten und der - unklaren - Feststellungen zu seinen derzeitigen Verm366-gensverh344ltnissen auch mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken Anlass bestanden (vgl. BGHSt 33, 37, 39; BGH, Beschl. vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy