BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 188/14 vom 24. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Kamme r- gerichts Berlin vom 18. Dezember 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehör i- gen Feststellungen aufrechterhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an einen anderen Strafsenat des Kammergerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Kammergericht Berlin hat den Angeklagten wegen geheimdienstl i- cher Agententätigkeit in Tateinheit mit Unterschlagung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Ve r- 1 - 3 - letzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung hat zu ent - fallen, denn der Tatbestand tritt aufgrund der gesetzlich angeordneten Sub - sidiari tät zurück, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auch nach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht hat und diese nach der abstrakten geset z- lichen Androhung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Subsidiaritätsklaus el ist dabei nicht auf Zueignungsdelikte b e- schränkt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Unterschlagung zu der geheimdienstlichen Agententätigkeit in Idealkonkurrenz stand und der Stra f- rahmen des § 99 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. 2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. Da das Kammergericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklag ten berücksichtigt hat, dass er zugleich zwei Straftatb e- stände verwirklichte, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei zutreffe n- der konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe e r- kannt hätte. 2 3 4 - 4 - 3. Der Senat weist darauf hin, dass das neue Tatgericht den Umstand im Blick zu behalten haben wird, dass durch die Tätigkeiten des Angeklagten nach dem 23. Juli 2011 keine weiteren Informationen an den syrischen Gehei m- dienst gelangt sind. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 5
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