ECLI:DE:BGH:2019:120619B3STR188.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 188 / 1 9 vom 12. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mainz vom 21. Dezember 2018 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geän dert, dass der Angeklagte in Höhe von 50.000 Gesamt- schuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie- hung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. September 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einzie- hung von Taterträgen in Höhe von insgesamt 100.000 ziehungsentscheid ung beruht in Höhe von 50.000 1 - 3 - der entsprechenden Anordnung in der einbezogenen Verurteilung. D ie auf die Sachbeschwerde und die nicht ausgeführte Beanstandung des Verfahrens ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus de r B eschluss formel ersicht - lichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO ). 1. Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Tat - erträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an densel- ben Gegenständen die faktische (Mit - )Verfügungsgewalt erlangt haben, als Ge- samtschuldner haften (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 ; vom 22. März 2016 - 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413 ; vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 2). Danach ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hier aus dem Umstand, dass der gesondert verfolgte Cristian I . durch den gemeinschaftlich begangenen Trickdiebstahl zunächst die gesamte B eute (min- destens 398.000 dessen Anteil in Höhe von 50.000 - gewalt über diesen Betrag verschaffte. Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische H aftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen . 2 3 - 4 - 2 . Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Wimme r Tiemann Hoch Anstötz 4
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