BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 189/02 vom 27. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 ei n - stimmig b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Ausführung der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung, "der Angeklagte habe den Taxifahrer gewürgt, um ihn zum Anhalten, zum Verlassen und zur Preisgabe des Fahrzeugs zu zwingen" steht in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Fes t - stellungen auf UA S. 6 f., wonach der Angeklagte zunächst nur die Weiterfahrt gefordert hatte. Im übrigen ist durch nichts belegt, daß er bereits beim Würgevorgang die Absicht gehabt hatte, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen. Hierdurch wird jedoch der Schuldspruch nicht in Frage gestellt, weil das gewaltsame Erzwingen der Weiterfahrt in der Absicht, den geschuldeten Fahrpreis nicht vollständig zu bezahlen, den - 3 - Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB ebenso erfllt (vgl. BGHSt 25, 224 ff.) wie auch die nach Änderung des Tatplans erhobene Forderung des Angeklagten, auszusteigen und ihm das Fahrzeug zu berlassen, da diese in Anbetracht des unmittelbar zuvor e r - folgten Angriffs die konkludente Androhung weiterer Gewalta n - wendung enthielt. Das Landgericht hat "die aus dem Angriff auf den Taxifahrer spr e - chende negative Gesinnung und den bei der Tat vom Angekla g - ten aufgewendeten Willen" strafschrfend bercksichtigt (UA S. 13). Dies ist rechtlich bedenklich, da nicht erkennbar ist, welche ber die bloße Tatbestandserfllung hinausgehenden Gesicht s - punkte gemeint waren (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die sonstigen Strafzumessungserwgungen au s - schließen, daß die Bemessung der Einzelstrafe oder der G e - samtstrafe auf diesen unklaren Erwgu n gen beruht. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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