BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 189/06 vom 13. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2006 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 27. M344rz 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Januar 2006 als unzul344ssig verworfen worden ist, wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. M344rz 2006 gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen, weil die Revisionsantr344ge nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 345 Abs. 1 StPO ange-bracht worden seien. Gegen diesen ihm am 7. April 2006 zugestellten Be-schluss hat der Angeklagte am 12. April 2006 "Rechtsmittel" eingelegt. Zur Be-gr374ndung f374hrt er aus, er sei 374ber die Nichtbegr374ndung der Revision nicht in-formiert gewesen, da er sich im Justizkrankenhaus befunden habe und ihm die an ihn in der Justizvollzugsanstalt gerichtete Post nicht nachgesandt worden sei. 1 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 2 "Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Be-schluss vom 27. M344rz 2006 ist zul344ssig. Der als Rechtsmittel be-zeichnete Antrag wurde vom Angeklagten binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt. - 3 - Der Antrag ist jedoch unbegr374ndet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 22. Februar 2006 wirksam gem344337 247 145a Abs. 1 StPO zugestellt worden. Die Zustellung hat die Frist zur Begr374ndung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revisionsantr344ge und ihre Begr374ndung bis zum Ablauf der nach 247 345 StPO sich bestimmen-den Frist weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsan-walt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Gesch344ftsstelle angebracht worden sind, hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzul344ssig verworfen. Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhand-lungsprotokolls nach Urteilsverk374ndung 374ber das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, k366nnte auch als Wiedereinsetzungsan-trag keinen Erfolg haben, weil - unabh344ngig von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrneh-mung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begr374ndung der Revision in der durch 247 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht nachgeholt worden ist, 247 45 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Be-schluss vom 8. November 2005 - 1 StR 268/05)." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy