BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 189/11 vom 3. November 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 2011 , an der teilgen ommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , von Lienen , Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. Dezember 2010 werden - soweit es den Angeklagt en K . betrifft - verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse, die Kosten des Rechtsmittels der Nebenkläger tragen diese selbst. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staats kasse und die Nebe n- kläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung und Sachbeschäd igung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, dass die Zeit der verbüßten Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird. Vom Vo r- wurf des Mordes hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht ve r- tretenen Revision gegen den Freispruch und beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Die Revisionen der Nebenkläger richten 1 - 4 - sich mit der R üge der Verletzung sachlichen Rechts ebenfalls gegen den Fre i- spruch und beanstanden die rechtliche Würdigung des Landgerichts sowie die Höhe der verhängten Strafe. Die Revisionen der Nebenkläger sind zulässig, soweit sie eine Verurte i- lung des Angeklagte n wegen Mordes und wegen Körperverletzung mit Tode s- folge erstreben. Soweit sie rügen, das Landgericht hätte den Angeklagten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Gefährdung des Straße n- verkehrs bzw. des Versuch s dieser Delikte sowie des F ahrens ohne Fahre r- laubnis schuldig sprechen müssen, und die Höhe der verhängten Strafe bea n- standen, sind die Rechtsmittel gemäß § 400 Abs. 1, § 395 Abs. 1 und 3 StPO unzulässig. Die Rechtsmittel bleiben im Übrigen in der Sache ohne Erfolg. I. Nach de n Feststellungen beschädigten der Angeklagte und seine i n- zwischen rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitangeklagten A . , O . und W . in Ka . auf dem Parkplatz des " Spaßbades am P . " einen von dem Obdachlosen B . als Unterkunft benutzten Pers o- nenkraftwagen. Nachdem dieser von dem Angeklagten Schadensersatz gefo r- dert und begonnen hatte, ihn zur späteren Identifizierung mit der Kamera se i- nes Mobiltelefons zu filmen, kam es zwischen beiden zu einem Handgemenge , in dessen Verlauf der Geschädigte auf dem Angeklagten zum Liegen kam. Di e- ser rief den früheren Mitangeklagten A . zu Hilfe, der B . zwei kräftige Tri t- te mit seinen festen Turnschuhen versetzte, wovon einer den Kopf traf. Der A n- geklagte, der sich dadurch befreien konnte, lief zu dem Personenkraftwagen, setzte sich an das Steuer und fuhr davon. Dem Geschädigten gelang es, sich auf der Beifahrerseite festzuhalten. Nach einer kurzen Fahrstrecke ließ er im Bereich einer Verkehrsinsel das Fahrzeug los. Ob der Geschädigte dabei stür z- 2 3 4 - 5 - te oder sich Verletzungen zuzog, konnte das Landgericht nicht sicher aufklären. Der Angeklagte fuhr in ein nahegelegenes Wohngebiet, wo er den Persone n- kraftwagen abstellte. Ca. eine Stunde später fanden Zeugen im Bereich de r Verkehrsinsel den leblosen Körper des Tatopfers auf dem Bauch liegend in einer großen Blutl a- che. Todesursache war eine massive stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf des Getöteten. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Ve r- u rteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte vor Verlassen des Parkplatzes das Tatopfer durch stumpfe Gewalteinwirkung g e- gen dessen Kopf tötete. Soweit die Anklage ihm zur Last legt, dies getan zu haben, um die von ihm zuvor b egangenen Straftaten zu verdecken, hat es ihn aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. In der Beweiswürdigung hat es hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Täter habe nach dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachve r- ständigen dem Getöteten die todesursächlichen Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf mit einem flächenhaften Tatwerkzeug zugefügt. Keinesfalls seien sie durch den Tritt des früheren Mitangeklagten A . oder e i- nen Sturz vom fahrenden Kraftfahrzeug ver ursacht worden. Der Tod sei binnen weniger Sekunden eingetreten. Es sei möglich und sogar wahrscheinlich, dass es der Angeklagte gew e- sen sei, der B . tödlich verletzt habe. Das Geschehen auf dem Parkplatz sei in erster Linie durch sein Verhalten eskaliert. Er habe die Gelegenheit g e- habt, vor Verlassen des Parkplatzes anzuhalten und das Tatopfer zu töten. Der Angeklagte habe wegen der von ihm zuvor begangenen Straftaten auch ein nachvollziehbares Motiv für die Tötung aufgewiesen. Auch sein Nachtatv erha l- 5 6 7 8 - 6 - ten - der Versuch, im Kraftfahrzeug hinterlassene Spuren zu beseitigen, die Rückkehr an den Tatort kurz nach der Tat sowie die Äußerungen gegenüber Dritten, er sei für den Tod verantwortlich - seien gewichtige, gegen ihn spr e- chende Indizien. Die Gesam tschau aller Umstände spreche für die Täterschaft des Angeklagten. Es verblieben jedoch nicht zu überwindende Zweifel. Die Aussagen von Zeugen ließen es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte vor dem Verlassen des Parkplatzes nicht mehr angehalten hab e. Es habe auch für die Angeklagten A . und O . bei vergleichbarer Motivlage die Mö g- lichkeit bestanden, das Tatopfer zu töten. Die Erklärung des Angeklagten, er habe sich als verantwortlich für den Tod bezeichnet, weil er davon ausgega n- gen sei, B . habe sich die tödlichen Verletzungen durch einen Sturz vom fahrenden Personenkraftwagen zugezogen, sei nachvollziehbar. II. Die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung des Revisionsvo r- bringens hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu G unsten des Angeklagten ergeben. 1. Das angefochtene Urteil wird den Mindestanforderungen an die B e- gründung eines freisprechenden Urteils gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 552/08, NStZ - RR 2009, 116, 117; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 33 mwN) noch gerecht. Den Urteil s- gründen lässt sich der Anklagevorwurf, der Angeklagte habe dem Geschädi g- ten die tödlichen Verletzungen durch stumpfe Ge walteinwirkung gegen den Kopf zur Verdeckung der von ihm zuvor begangenen Straftaten der Sachb e- schädigung und gefährlichen Körperverletzung zugefügt, in ausreichender We i- se entnehmen. Die Strafkammer hat Feststellungen zur Person des Angekla g- ten sowie - so weit es ihr möglich war - zur Sache in einer geschlossenen Da r- stellung getroffen. Anschließend hat sie im Rahmen einer umfangreichen B e- 9 10 - 7 - weiswürdigung erörtert, aus welchen Gründen sie sich mit einer für eine Veru r- teilung erforderlichen Sicherheit nicht davo n hat überzeugen können, dass der Angeklagte das Tatopfer tötete. Die Urteilsgründe sind daher so abgefasst, dass der Senat sie darauf überprüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. 2. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des T atrichters. Sie weist keinen sachlich - rechtlichen Fehler (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 Rn. 26 ff. mwN) auf. Sie ist weder widersprüchlich, l ü- ckenhaft oder unk lar noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte E r- fahrungssätze. Die Strafkammer hat alle wesentlichen Gesichtspunkte erörtert, die für und gegen den Angeklagten sprechen, und im Rahmen der erforderl i- chen Gesamtschau aller Indizien (vgl. BGH, Urtei l vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 351/95, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11) rechtsfehlerfrei darg e- legt, aus welchen Gründen sie sich keine sichere Überzeugung davon bilden konnte, dass der Angeklagte es war, der das Tatopfer tötete. Der Beweiswürd i- gung sind keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung e r- forderliche Gewissheit zu entnehmen. Den Grundsatz " im Zweifel für den A n- geklagten " hat sie zutreffend nicht auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung, sondern auf das Ergebnis der gesamt en Beweisaufnahme angewendet (Meyer - Goßner, aaO, § 261 Rn. 26 mwN). Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft deckt aus den zutre f- fenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Widerspruch in den getroffenen Feststellunge n oder Lücken in der Beweiswü r- digung auf. Die wesentlichen Inhalte der Einlassungen des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten sind den Urteilsgründen ausreichend zu entne h- men. Der Schluss der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Äußerungen, er 11 12 - 8 - sei für den Tod des B . verantwortlich, unwiderlegbar auf einen vermuteten Sturz des Geschädigten von dem fahrenden Fahrzeug bezogen, ist sachlic h- rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sie keine Tatvariante unte r- stellt, für die keine konkreten A nhaltspunkte vorlagen. Die von ihr angenomm e- ne Tatortnähe der früheren Mitangeklagten A . und O . folgt daraus, dass sie sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dort bis zum Wegfahren des Angeklagten vom Parkplatz und wieder n ach der Tat aufhielten. Das von der Staatsanwaltschaft behauptete wechselnde Aussageverhalten des Angeklagten zum Tatgeschehen im Laufe der Ermittlungen ergibt sich aus der für die revisionsrechtliche Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge allein maßg eblichen Urteilsurkunde nicht. Soweit sie rügt, im Urteil seien Beweise r- gebnisse aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung nicht b e- rücksichtigt worden, ist dieses Vorbringen urteilsfremd und deshalb für die Überprüfung im Rahmen der Sachrüge un beachtlich. 3. Mit ihrer zusammenfassenden Wertung, es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wahrscheinlich, dass der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten A . und O . in bewusste m und gewollte m Zusamme n- wirken das am Boden liegende T atopfer erschlagen haben, zeigen die Nebe n- kläger keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf. Entgegen ihrer Me i- nung kam auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch eine Veru r- te i lung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem 13 - 9 - Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen, ist das Landgericht o h- ne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die tödlichen Kopfverletzungen des Geschädigten weder bei e inem Sturz vom fahrenden Personenkraftwagen oder einem Überrollvorgang noch durch den Tritt gegen den Kopf, den der frühere Mitangeklagte A . nach Aufforderung durch den Angeklagten ausführte, veru r- sacht worden sein können. Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges
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