BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 189 /11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Nebenkläger am 12. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. Dezember 2010 wird verworfen, soweit sie gegen die Ang e- klagten A . und O . gerichtet ist. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten A . und O . dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen gefährlicher Kö r- per verletzung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf, den Obdachlosen B . zur Verdeckung einer Straftat getötet zu haben, hat es ihn freigesprochen. Den Angeklag ten A . hat es schuldig gesprochen der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugen d- strafe von einem Jahr verhängt. Gegen den Angeklagten O . hat es wegen Sachbeschädigung einen Freizeitarrest ausgesprochen und ihm Aufl a- gen erteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie in erster Linie eine Verurteilung der drei Angeklagten wege n gemeinschaftlich begangenen Mordes erstreben. 1 - 3 - Das gegen die Angeklagten A . und O . gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig. Soweit die Nebenkläger sich mit ihrer Revision dagegen wenden, dass diese Angeklagten nicht wegen Beteiligung an d em Tötungsdelikt verurteilt worden sind, fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Die Angeklagten A . und O . sind insoweit durch das angefochtene Urteil nicht freigespr o- chen worden. In der Anklageschrift vom 21. August 2010 ist lediglich de m A n- geklagten K . zur Last gelegt worden, zur Verdeckung einer gefährlichen Körperverletzung den Geschädigten durch Schläge gegen den Kopf mit einem stumpfen Gegenstand getötet zu haben. Demgegenüber sind dem Angeklagten A . allein eine gefährliche Kö rperverletzung sowie dem Angeklagten O . nur eine Sachbeschädigung vorgeworfen worden, die zeitlich vor der T ö- tungshandlung begangen wurden. Die in der Anklageschrift beschriebenen T a- ten der Angeklagten A . und O . umfassen die Tötung des Getöteten B . nicht und waren deshalb auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO). Es handelt sich hinsichtlich Tatzeit und Tatbild um vone i- nander trennbare Geschehensabläufe, die nach natürlicher Auffassung keinen einheitlichen, identischen geschichtlichen Vorgang bilden (Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 264 Rn. 2 ff. mwN). 2 3 - 4 - Soweit die Nebenkläger den Strafausspruch angreifen, ist das Recht s- mittel gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Becker Pfister von Lienen Mayer Menges 4
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