BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1 89 /1 4 vom 19. August 201 4 in de r S trafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbun desanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 19. August 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Rostock vom 12 . Dez ember 201 3 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den e- ; die zug e- hörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tel s, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrüge n und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersic htlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - Während der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe im Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleib en , da das Landgericht seiner Entscheidung insoweit falsche Strafrahmen zugrunde gelegt hat . nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum von 2002 bis 2004 nicht ausgeschloss en, dass sämtliche Taten vor dem 1. April 2004 begangen wurden. Die Strafen wären deshalb den §§ 176, 176a StGB i. d. F. des 6. StrRG zu entnehmen gewesen, die vorliegend das mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellen. Der sexuelle Missbrauch vo n Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB war zwar ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, indes bestand die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Ja h- ren Freiheitsst rafe. Der sexuelle Kind esmissbrauch ohne Körperkontakt war nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht (jetzt: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe). Die Mi n- deststrafe für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern betrug ein Jahr (jetzt: zwei Jahre) . Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrund e- legung der zutreffenden Strafrahmen mildere Strafen verhängt oder im Fall des § 176 Abs. 1 StGB einen minder schweren Fall an genommen hätte. Mit den Einzelstrafen muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Da es sich l e- diglich um einen Fehler in der Wahl der Strafrahmen handelt, können die zug e- hörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann e r- gänzend e Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. 2 3 4 - 4 - Die Einzelstrafe für den schweren sexuellen Kindesmissbrauch im Jahr 2006 (Fall 7) ist von dem Fehler nicht berührt. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 5
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