BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/01 vom 27. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. J uni 2001 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. November 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheit s - strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von ihm gegen di e - ses Urteil eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskrä f - tigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) sowohl der Angeklagte selbst als auch Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung nicht in der L a - ge gewesen wäre, die Bedeutung dieser Erklärung zu erkennen, und deshalb verhandlungsunfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an. Ob Verhandlungsunf ä - higkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen, wobei - 3 - der Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16 m.w.Nachw.). Die Behauptung des Angeklagten, zum Zeitpunkt des Urteilserlasses sei er völlig aufgelöst gewesen und habe keinen klaren Gedanken fassen können, begründet keine Zweifel an dessen Verhandlungsfähigkeit (vgl. BGH NStZ 1997, 148). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben sich insoweit keine Bedenken. Der Angeklagte hat aktiv an der zweitägigen Hauptverhan d - lung teilgenommen. Dabei hat er sich zu seinen persönlichen und wirtschaftl i - chen Verhältnissen geäußert, sich zur Sache eingelassen, Erklärungen zu dem sichergestellten Bargeld und den sichergestellten Diamanten abgegeben, an einer Verständigung im Strafverfahren mitgewirkt und Ausführungen im Ra h - men des letzten Wortes gemacht. Den Rechtsmittelverzicht hat er erst nach Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erklärt. Der Verzicht ist nochmals vo r - gelesen und von ihm ausdrücklich genehmigt worden. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verte i - digung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). - 4 - Der eindeutig und zweifelsfrei erklärte Rechtsmittelverzicht eines ve r - handlungsfähigen Angeklagten ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy