BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/02 vom 4. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 ei n - stimmig beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der S e nat: 1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß drei Frauen durch die Taten des A n - geklagten "in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt" wo r - den sind. Der Verurteilung u. a. wegen Diebstahls, Unterschlagung und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 18 Fällen liegt zugrunde, daß der Angeklagte sich jeweils zuerst das Vertrauen und die Zuneigung dieser Frauen erschlich, ihnen teilweise eine dauerhafte Bindung, gar eine Eh e - schließung versprach, was in einem Fall sogar dazu führte, daß die Gesch ä - digte die eigene Berufstätigkeit aufkündigte; sodann brachte er Scheckformul a - re der Frauen an sich, verfälschte sie und nutzte sie zur Bezahlung von Waren oder zur Auszahlung von Geld an sich selbst. In einem Fall täuschte er der G e - schädigten, nachdem diese den Verlust der Schecks und die Belastung ihres - 3 - Kontos bemerkt hatte, erfolgreich vor, er werde sich mit anwaltlicher Hilfe um die Aufklrung des Sachverhalts und Rckgewinnung des Geldes bemhen. Bei dieser Sachlage muûte der Angeklagte mit den festgestellten psychischen Beeintrchtigungen der Opfer (Enttuschung, Verzweiflung, Sorge um die Auswirkungen der Taten auf das Vermögen) rechnen. Sie können als verschu l - dete, weil voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs . 2 StGB bercksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH NStZ 1986, 85). Es kommt nicht darauf an, ob die Folgen in den Schutzbereich der stra f - rechtlichen Normen fallen, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird (vgl. Schfer, Die Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 321 ff. unter Hinweis auf die die Entscheidung nicht tragenden Erwgungen in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 6). Der Senat htte Bedenken gegen eine solche, die Strafzumessung einengende Auslegung des § 46 Abs. 2 StGB. Er hlt fr Tatfolgen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und auûerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen, das A b - grenzungskriterium der Voraussehbarkeit der Tatfolge weiterhin fr ausre i - chend. - 4 - 2. Die Abfassung des Urteils gibt dem Senat Anlaû zu der Bemerkung, daû die Verstndlichkeit der Urteilsgrnde dadurch gefrdert wrde, wenn die rechtliche Wrdigung der verschiedenen (hier insgesamt sechs) Tatkomplexe in derselben Reihenfolge erfolgt, in der sie zuvor festgestellt wurden, und dabei ebenfalls Ordnungsza h len verwendet werden. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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