BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 190/03 vom17. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs u.a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLüneburg vom 3. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mitschwerem Raub sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheitmit Diebstahl mit Waffen schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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