BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/07 vom 29. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Mai 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist. Gegen die Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung (247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB) h344tte sich der Angeklagte, der im 334brigen Gewalt angewandt hat (vgl. BGHSt 14, 81), nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. Durch die nicht mehr schuldange-messene, zu milde (vereinbarte) Strafe ist der Angeklagte nicht be-schwert. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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