BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 6. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zur Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen kam es am fr374hen Morgen des 23. April 2006 zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau nach einem verbalen Streit zu einer t344tlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf setzte sich der 128 kg schwere Angeklagte mit Schwung auf den Brustkorb seiner mit dem R374cken am Boden liegenden Frau. Dadurch brachen die Rippen der Gesch344digten insge-samt 18 Mal. Der Angeklagte blieb mindestens zwei Minuten so auf seiner Frau sitzen, dass ihr Brustkorb stark komprimiert wurde und sie kaum Luft bekam. 2 - 3 - Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte wegen eines Affektdurchbruchs in der spezifischen Konfliktsituation in Verbindung mit seiner Alkoholisierung (BAK h366chstens 1,15 211) nicht ausschlie337bar in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigt. Vom 25. bis 28. April 2006 wurde das Tatopfer im Krankenhaus behan-delt. Bei zwei R366ntgenuntersuchungen diagnostizierten die 304rzte lediglich Frak-turen von drei Rippen. Am 2. Mai 2006 konsultierte die Gesch344digte wegen ih-rer Verletzungen einen Hausarzt, der ihr Schmerztabletten verschrieb und h344usliche Ruhe verordnete. Sie suchte ihn am 9. Mai 2006 nochmals wegen Beinbeschwerden auf. In der Folgezeit verschlechterte sich ihr Gesundheitszu-stand immer mehr. Sie verstarb in der Nacht auf den 24. Mai 2006. Todesur-s344chlich war ein toxisch-resorptives Herz-/Kreislaufversagen infolge Sepsis bei insgesamt 18 Rippenserienfrakturen, oft mit Durchspie337ungen nach au337en und innen, mit Vereiterung der rechten Brusth366hle als Folge der Rippenverletzun-gen. 3 Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusam-menhang zwischen der K366rperverletzung und dem Tod weder durch einen schweren Behandlungsfehler der Krankenhaus344rzte noch ein selbst sch344digen-des Verhalten des Tatopfers unterbrochen wurde. Zum subjektiven Tatbestand hat sie ausgef374hrt, der K366rperverletzungsvorsatz folge aus dem objektiven Ge-schehen; insbesondere sei der Angeklagte aufgrund seines betr344chtlichen Ge-wichts davon ausgegangen und habe billigend in Kauf genommen, dass er sei-ne nur halb so schwere Ehefrau durch l344ngeres Sitzen auf deren Thorax erheb-lich verletzen werde. 4 II. Gegen den Schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche Beden-ken. 5 - 4 - 1. Die Strafkammer hat nicht ausdr374cklich festgestellt, dass der Ange-klagte bei der vors344tzlich begangenen K366rperverletzung den Tod seiner Ehe-frau - wie es 247 18 StGB i. V. m. 247 227 StGB verlangt - wenigstens fahrl344ssig verursacht hat, also die Todesfolge voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 227 Rdn. 7). Dies liegt wegen der Besonderheiten des Tatgeschehens nicht von vornherein so auf der Hand, dass Ausf374hrungen dazu entbehrlich ge-wesen w344ren. 6 2. Der Fahrl344ssigkeitsvorwurf ergibt sich insbesondere nicht zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde. Zwar hat das Landgericht eine gef344hrliche K366rperverletzung mit der Qualifikation einer das Leben gef344hr-denden Behandlung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, was h344ufig die Voraussehbarkeit einer dadurch verursachten Todesfolge einschlie337t. Je-doch enth344lt die Begr374ndung, mit der es diese Alternative bejaht hat, durchgrei-fende Rechtsfehler. 7 a) Die Begr374ndung bezieht sich schon nicht auf die Tathandlung, durch die die Verletzungen, die in der Folgezeit letztlich zum Tode der Gesch344digten f374hrten, verursacht wurden. Nach den Feststellungen brachen die Rippen n344m-lich bereits durch das schwungvolle Setzen auf den Brustkorb der Frau. Den bedingten K366rperverletzungsvorsatz in der Qualifikation einer das Leben ge-f344hrdenden Behandlung hat das Landgericht jedoch aus dem Umstand herge-leitet, dass der Angeklagte mindestens zwei Minuten lang auf dem Thorax des Tatopfers sitzen blieb. 8 b) Abgesehen davon gen374gen die Ausf374hrungen des Landgerichts nicht den Anforderungen, die an subjektiven Tatbestand der gef344hrlichen K366rperver-letzung in der Alternative einer das Leben gef344hrdenden Behandlung zu stellen sind. Dieser setzt voraus, dass der T344ter mit Verletzungsvorsatz handelt und 9 - 5 - dabei die Umst344nde erkennt, aus denen sich in der konkreten Situation die Le-bensgef344hrlichkeit ergibt, also die Handlung nach seiner Vorstellung auf Le-bensgef344hrdung "angelegt" ist (vgl. BGHR StGB Lebensgef344hrdung 5 und 6; Fischer aaO 247 224 Rdn. 13). Ob der Angeklagte beim schwungvollen Setzen auf den Brustkorb diese Kenntnis besa337, hat das Landgericht nicht erkennbar gepr374ft. Der subjektive Tatbestand ergibt sich bei dem hier gegebenen au337erge-w366hnlichen Sachverhalt nicht von selbst aus der Schilderung des 344u337eren Tat-geschehens. Das Landgericht h344tte deshalb eine Gesamtw374rdigung vornehmen und die Umst344nde, die gegen die Vorstellung des Angeklagten sprechen k366nn-ten, seine Handlung sei auf mehr als K366rperverletzung, n344mlich auf Lebensge-f344hrdung, angelegt gewesen, in seine 334berlegungen einbeziehen m374ssen. Ins-besondere h344tte es w374rdigen m374ssen, dass handgreifliche Auseinandersetzun-gen zwischen den Eheleuten nicht un374blich waren, die festgestellte Verlet-zungshandlung spontan im Rahmen einer schnell eskalierenden Aus- einandersetzung erfolgte, an der sich die Gesch344digte selbst mit Beschimpfun-gen und T344tlichkeiten aktiv beteiligte, und die Rippenfrakturen nach einer sehr kurzen Gewalteinwirkung entstanden. Es h344tte auch bedenken m374ssen, dass der alkoholisierte und affektiv aufgeladene Angeklagte in seiner Steuerungsf344-higkeit nicht ausschlie337bar erheblich eingeschr344nkt war. 10 III. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 11 Der Zurechnungszusammenhang zwischen der K366rperverletzung und der Todesfolge (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 226 Rdn. 2 ff.) bedarf sorgf344ltiger Pr374fung. 12 - 6 - Soweit ein Behandlungsfehler der Krankenhaus344rzte in Betracht kommt, ist zun344chst mit Blick auf dessen Schweregrad festzustellen, wie viele Rippen-br374che ein radiologisch ausgebildeter Arzt auf den gefertigten R366ntgenbildern bei sorgf344ltiger Auswertung tats344chlich erkennen konnte oder ob etwa ein un-klarer medizinischer Befund Anlass f374r weitergehende Untersuchungen gab. Von Bedeutung f374r den Schweregrad eines eventuellen Behandlungsfehlers und eine m366gliche Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs d374rfte auch sein, welche Behandlung aufgrund des Ergebnisses einer sorgf344ltigen Di-agnose nach den Regeln der 344rztlichen Kunst geboten war. 13 Es ist weiterhin zu bedenken, ob ein den Zurechnungszusammenhang unterbrechendes selbst sch344digendes Verhalten des Tatopfers m366glicherweise darin zu sehen ist, dass es nach dem 2. Mai 2006 wegen der Rippenfrakturen keine 344rztliche Hilfe mehr in Anspruch nahm, obwohl sich der Gesundheitszu-stand st344ndig verschlechterte. Dabei wird von Bedeutung sein, welche Schmer-zen und k366rperliche Symptome auftraten und inwieweit diese die Verletzte zur Inanspruchnahme weiterer 344rztlicher Hilfe dr344ngten. Die Argumentation im auf-gehobenen Urteil, der Angeklagte habe voraussehen k366nnen, dass sich seine Ehefrau aus Scham nicht weiterbehandeln lassen w374rde, um den wahren Grund der Verletzungen zu vertuschen, 374berzeugt schon deshalb nicht, weil den behandelnden 304rzten die mit einem Treppensturz erkl344rten Verletzungen bereits bekannt waren. 14 - 7 - Auch wird in den Blick zu nehmen sein, ob das Zusammenwirken eines 344rztlichen Behandlungsfehlers und eines selbst sch344digenden Verhaltens zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs gef374hrt hat. 15 RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Miebach Becker von Lienen Sost-Scheible
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