BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 190/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I.1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die durch die Revision der Staatsanwalt-schaft entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklag-ten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. II. Die Revisionen der Angeklagten K. und H. werden verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des "gemeinschaftlichen" schweren Raubes gem344337 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 247 25 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Angeklagte K. hat es zur Ju-gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, gegen die Angeklag-ten T. und H. hat es Freiheitsstrafen von f374nf Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. 1 Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesan-walt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet insbesondere, dass das Landge-richt die festgestellte Tat nicht als besonders schweren Raub gem344337 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gew374rdigt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg und hat hinsichtlich des Angeklagten T. die Aufhebung des Urteils auch zu dessen Gunsten zur Folge (247 301 StPO). 2 Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen jeweils mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gegen das Urteil des Landgerichts, wobei die Angeklagte K. ihr Rechtsmittel wirksam auf die 334berpr374fung des Strafausspruchs beschr344nkt hat. Die Revision des Angeklagten T. ist erfolgreich; die Rechtsmittel der Angeklagten K. und des Angeklag-ten H. sind hingegen unbegr374ndet. 3 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 - 5 - 1. Die Angeklagten und ein weiterer, anderweitig verfolgter Beteiligter entschlossen sich, einem Freier der als Prostituierte t344tigen Angeklagten K. Geld wegzunehmen und diesen dabei mit einer ungeladenen Waf-fe zu bedrohen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend veranlasste die An-geklagte K. das sp344tere Tatopfer, sich mit ihr zu treffen. Unter dem Vorwand, er k366nne sie mit seinem Pkw in die N344he ihrer Wohnung bringen, di-rigierte sie den arglosen Zeugen zu einem dunklen Platz, wo die beiden Mitan-geklagten und der weitere Tatgenosse warteten. Nachdem das Opfer seinen Pkw angehalten hatte, stieg der Angeklagte H. absprachegem344337 durch eine der hinteren T374ren in das Kraftfahrzeug ein, umfasste den 334berfallenen mit einem Arm am Hals, hielt ihm mit der anderen Hand die Augen zu und sagte ihm, er solle ruhig bleiben und seine Arme auf das Lenkrad legen. Sodann legte der Angeklagte H. - entgegen der urspr374nglichen Planung - ein etwa 60 Zentimeter langes, stabiles Kunststoffband in der Art eines Schn374rsenkels mit einem Holzanh344nger, das er zuvor als Armband getragen hatte, um den Hals des Tatopfers, um dieses zu fixieren und an einer Gegenwehr zu hindern. Dem 334berfallenen gelang es jedoch, eine Hand unter das Band zu schieben und es wegzurei337en, sodass es auf der Mittelkonsole des Pkw zu liegen kam. Nach-dem der nunmehr an der ge366ffneten hinteren rechten Autot374r stehende Ange-klagte T. den Zeugen verbal eingesch374chtert hatte, nahm er dessen Mobiltelefon und Jacke an sich, lie337 sich dessen Armbanduhr aush344ndigen und nahm dem Opfer sodann auch die Geldb366rse weg, in der sich unter anderem 60 200 Bargeld befanden. Entgegen der Erwartung der T344ter hatte der Zeuge indes an diesem Abend - anders als am Tag zuvor, als er f374r die Angeklagte K. wahrnehmbar 33.000 200 mit sich gef374hrt hatte - keinen gr366337eren Bargeldbetrag bei sich. Daher lie337en die T344ter nach einer Durchsuchung des Pkw von ihrem Opfer ab und entfernten sich mit ihrer Beute, die zun344chst der Angeklagte T. an sich nahm. Das Mobiltelefon des Opfers verblieb 5 - 6 - schlie337lich bei der Angeklagten K. . Das weggenommene Geld teilten die T344ter unter sich auf. Dass bei der Tat - wie urspr374nglich geplant - eine (ungeladene) Waffe verwendet oder - wie vom Angeklagten T. nach der Tat behauptet - von diesem ein Messer mitgef374hrt wurde, vermochte die Kammer nicht festzu-stellen. 6 2. Das Landgericht hat diese Tat als - gemeinschaftlich begangenen (247 25 Abs. 2 StGB) - schweren Raub gem344337 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gew374rdigt. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erf374llt seien. Ein anderes gef344hrliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift sei nur ein generell und nicht erst durch die konkrete Art seiner Anwendung gef344hrlicher Gegenstand. Diese Voraussetzung erf374lle das eingesetzte Kunststoffband nicht. Ferner habe der Angeklagte H. das Werkzeug auch nicht verwendet im Sinne dieses Qualifikationstatbestan-des. Zwar w344re das Band grunds344tzlich zum Strangulieren geeignet gewesen. Es habe aber nicht festgestellt werden k366nnen, dass es hierzu auch benutzt worden sei. Der Angeklagte habe dem Zeugen das Band lediglich 374ber den Kopf geworfen bzw. um den Hals gelegt. Er habe auch nicht damit gedroht, den Zeugen damit zu strangulieren. Dass bei der Tat das Kunststoffband und nicht - wie urspr374nglich geplant - eine ungeladene Waffe verwendet worden sei, stel-le eine unwesentliche Abweichung des tats344chlichen vom geplanten Kausalver-lauf dar, den sich die Angeklagten K. und T. zurechnen las-sen m374ssten. 7 - 7 - II. Revision der Staatsanwaltschaft 8 1. Die rechtliche W374rdigung des Landgerichts h344lt auf der Grundlage der Feststellungen der Nachpr374fung nicht stand. Zwar ist die Ansicht des Landge-richts, dass es sich bei dem von dem Angeklagten H. verwendeten Band nicht um ein objektiv gef344hrliches Werkzeug im Sinne des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB handelt, nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist dage-gen die Auffassung der Strafkammer, auch der konkrete Einsatz des Bandes durch den Angeklagten H. k366nne nicht als Verwenden eines gef344hrli-chen Werkzeugs nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet werden. 9 a) Ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne dieses Qualifikationstatbestandes wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn der T344ter ein generell gef344hrliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gef344hrlichkeit eines an sich ungef344hrlichen (neutralen) Ge-genstandes erst aus seiner konkreten Verwendung ergibt, weil diese geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzuf374gen; die Gef344hrlichkeit kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird (vgl. - je mwN - Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 250 Rn. 6 f. und 20 f.; M374nchKommStGB/Sander, 247 250 Rn. 60 f.). 10 Der Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht er sich auf den Einsatz des N366ti-gungsmittels im Grundtatbestand, so dass das Verwenden immer dann zu be-jahen ist, wenn der T344ter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gef344hrliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ge-walt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r deren Leib oder Leben gebraucht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98, 11 - 8 - BGHSt 45, 92, 94 f. mwN; BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687; Sander, aaO, Rn. 58 ff.). Die Drohung kann ausdr374cklich oder kon-kludent ge344u337ert werden (vgl. Fischer, aaO, 247 240 Rn. 31 mwN). Das (vollende-te) Verwenden eines Werkzeuges zur Drohung setzt voraus, dass das Opfer das N366tigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437). Bedient sich der T344ter zur Drohung eines objektiv ungef344hrlichen Gegenstandes, so verwendet er ihn dann als gef344hrliches Werkzeug, wenn er ank374ndigt, ihn in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, erhebliche Verlet-zungen zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; LK-Vogler, 12. Aufl., 247 250 Rn. 32). b) Danach kann der Angeklagte H. den Tatbestand des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entgegen der Ansicht des Landgerichts verwirklicht haben. Dabei kann dahinstehen, ob er dadurch, dass er dem Opfer zu dessen Fixie-rung das - nach den Feststellungen des Landgerichts zum Strangulieren gene-rell geeignete - Band von hinten um den Hals legte, dieses - insbesondere auch wegen erwarteter Abwehr- oder Fluchtreaktionen - zu einer Gewaltaus374bung nutzte, die geeignet war, erhebliche Verletzungen zu verursachen; denn nahe-liegend hat er durch sein Verhalten dem 334berfallenen objektiv und subjektiv jedenfalls mit einer konkret gef344hrlichen Verwendung des Bandes gedroht, n344mlich konkludent damit, dieses am Hals zuzuziehen, falls der Zeuge sich der beabsichtigten Wegnahmehandlung widersetzen sollte. Nach seiner wehrhaften Reaktion hat der Gen366tigte das Band als N366tigungsmittel wahrgenommen und dessen Einsatz wohl auch als Drohung mit einer Strangulation verstanden. Ent-gegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte den Zeugen tats344chlich nicht stranguliert hat. F374r die Verwirklichung des Tatbestandes ist weiter ohne Belang, dass der 334berfallene das Band weg- 12 - 9 - rei337en konnte und es im weiteren Fortgang der Tat nicht mehr verwendet wur-de; denn die Qualifikation ist verwirklicht, wenn das Werkzeug - wie hier - im Zeitraum vom Ansetzen zum Versuch bis zur Beendigung der Tat eingesetzt wird (Fischer, aaO, 247 250 Rn. 18 mwN). 2. Diese Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten H. betreffen auch die Verurteilungen der anderen Angeklagten als Mitt344ter. Die Sache be-darf daher umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung. F374r den Fall einer Verurteilung gem344337 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB w344re auf "besonders schweren Raub" zu erkennen, da die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig macht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09 mwN). 13 3. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwalt-schaft hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten K. er-geben (247 301 StPO). Sie f374hrt indes wegen eines den Angeklagten T. belastenden Rechtsfehlers auch zu dessen Gunsten zur Aufhebung des Urteils (vgl. unten III. 1.). 14 III. Revisionen der Angeklagten 15 1. Die Revision des Angeklagten T. hat Erfolg. Die getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind unzureichend und belegen - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht seine Mitt344terschaft an dem (gegebenenfalls besonders) schweren Raub des Angeklagten H. . Es fehlen zun344chst Feststellungen dazu, aus welchen Gr374nden es nicht zu dem urspr374nglich ge-planten Einsatz einer ungeladenen Waffe kam und ob der Angeklagte 16 - 10 - T. Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte H. stattdessen das Kunststoffband als N366tigungsmittel einsetzen wollte. Die getroffenen Fest-stellungen lassen weiterhin offen, ob der hinzutretende Angeklagte T. das anf344ngliche - nur kurz andauernde - Legen des Bandes um den Hals des Opfers durch den Angeklagten H. gesehen oder sonst wahrgenommen hat; solches versteht sich auch nach den sonstigen Umst344nden der Tat nicht von selbst. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu 374berpr374fen, ob hinsichtlich des Angeklagten T. - wie das Landgericht annimmt - die Vorausset-zungen einer (eventuell sukzessiven) mitt344terschaftlichen Beteiligung an dem schweren Raub des Angeklagten H. gem344337 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegeben sind oder die Verwendung des Kunststoffbandes ei-nen nicht zurechenbaren Exzess dieses Angeklagten darstellte (vgl. Fischer, aaO, 247 25 Rn. 20). 2. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und H. sind hingegen aus den Gr374nden der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegr374ndet. 17 Becker von Lienen Ri'inBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Mayer
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