BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190 /1 2 vom 19. Juni 201 2 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2012 beschlosse n: Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1 3. Dezember 2011 wirksam zurückgenommen ist. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand wird verworfen. Der Beschwerde führer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die vom Verteidiger rechtzeitig eingelegte Revision hat dieser mit Schriftsatz vo m 23. Februar 2012 zurückg e- nommen. Hiergegen hat sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Februar keine Absprachen getroffen habe". Außerdem bitte er "um Wiedereinsetzung in den alten Stand, d.h. Unterbringung gemäß § 126a StPO". Der Verteidiger hat 1 - 3 - mit Schriftsatz vom 14. März 2012 erklärt, dass er bei dem letzten Gespräch mit dem Beschuldigten "aufg rund der Diskussion über die Erfolgsaussichten der Revision und der daraufhin von Herrn S . getätigten Aussagen unmis s- verständlich davon ausgehen" musste, dass "die Revision nicht durchgeführt werden soll". Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes au s- geführt: "Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfa h- rensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH NStZ 2001, 1 04; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmitte l- verzicht 8). Diese führt hier zur deklaratorischen Feststellung, dass die Revision des Beschuldigten vom 16. Dezember 2011 am 23. Februar 2012 durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt V . , wirksam z u- rückgenommen wurde. 1. Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme wirksam ermäc h- tigt. Dies ergibt sich schlüssig aus seinem Vortrag mit Schriftsatz vom 14. März 2012 (Bl. 97, Band II d. A.). Danach musste der Ve r- teid i ger unmissverständlich nach einer D iskussion der Erfolgsau s- sichten davon ausgehen, dass die Revision nicht durchgeführt we r- den soll. Zweifel an der Darstellung des Verteidigers bestehen nicht und ergeben sich auch nicht daraus, dass sich der Beschuldigte von der Revisionsrücknahme überrasch t zeigt und eine Ermächt i- gung in Abrede stellt. Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderl i- che ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vo r- geschrieben. Sie kann auch mündlich erfolgen und braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden (BGHR St PO § 302 Abs. 2 Rüc k- nahme 6). Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach A b- gabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH NStZ - RR 2010, 55; NStZ - RR 2005, 211, 212; NStZ 2001, 104; BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 4 StR 394/07). 2 - 4 - Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Ermächtigung ergeben sich nicht deshalb, weil die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nach den Urteilsfeststellungen im Tatzeitpunkt nicht sicher au s- schließbar vollständig aufge hoben war (UA S. 14). Eine wirksame Ermächtigung setzt lediglich voraus, dass der Ermächtigende bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsfähig im Sinne des Strafve r- fahrensrechts und in der Lage ist, die Bedeutung von Prozesserkl ä- rungen zu erkennen (BGH NStZ 83, 280). Weder die Urteilsgründe noch das Hauptverhandlungsprotokoll ergeben einen Hinweis d a- rauf, dass der Beschuldigte verhandlungsunfähig war. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und sich zum Tatvorwurf eingela s- sen. Hatte das Tatgericht - wie h ier - keine Zweifel an der Verhan d- lungsfähigkeit des Angeklagten, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (Senat NStZ - RR 2002, 101 f.; BGH NStZ 1984, 181; NStZ 1996, 297). Hinzu kommt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigt en ausweislich der Urteilsfestste l- lungen zum Tatzeitpunkt weder erheblich vermindert noch aufg e- hoben war, und der Beschuldigte trotz seiner wahnhaften Erkra n- kung moralische Normen und Werte nennen und begründen konnte (UA S. 13). Anhaltspunkte dafür, dass sich nach der Hauptverhan d- lung Änderungen im psychischen Zustand des Beschuldigten erg e- ben haben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen kön n- ten, liegen nicht vor. Die am 5. März 2012 beim Landgericht Oldenburg eingegangene und als Widerruf anzuseh ende Erklärung des Beschuldigten, w o- nach er mit seinem Verteidiger keine Absprache betreffend die Rücknahme der Revision getroffen habe und Rechtsanwalt V . keine 'Auftragsbestätigung hinsichtlich der Aufhebung der R e- vision' erhalte, vermag nich t zum Erlöschen der dem Verteidiger e r- teilten Ermächtigung zu führen, weil sie nicht vor der Rücknahm e- erklärung bei Gericht eingegangen ist (vgl. Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. § 303 Rdnr. 35 mwN). 2. An die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Besc hu l- digte gebunden; sie ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGH NStZ 1983, 280, 281). Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschuldigten ist unzulässig. Das Revisionsverfahren ist durch die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen (BGH NStZ - RR 2010, 5 5; NStZ 2001, 104). - 5 - 3. Im Übrigen wäre die Revision bei unterstellter Unwirksamkeit der Rücknahme unzulässig, weil sie entgegen § 344 StPO nicht b e- gründet worden ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 3). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung i n den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist lägen mangels formgerechtem Antrag (§§ 45 Abs. 2 Satz 2, 344 Abs. 1, 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO) nicht vor." Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 3
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