BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190 /14 vom 28 . Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besc hwerdeführer in am 28 . Mai 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Trier vom 23. Dezember 2013 wird, soweit es die A n- geklagte betrifft, a) das Verfahr en gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin Julia B . verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d er Angeklagten der Staat s- kasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Fre i- heitsstrafe von neun Monaten mit Strafau ssetzung zur B e- währung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechts - mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren sex u- ellen Missbrauch eines Kindes in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen we n- det sich die Angeklagte mit ihrer auf die allg emeine Sachbeschwerde gestüt z- ten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der E ntsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ei n- gestellt, soweit die Angeklagte wegen versuchter Nötigung (zum Nachteil der Nebe nklägerin Julia B . ) verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe, so dass es bei der für die wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in elf rech tlich zusammentreffenden Fällen rechtsfehler frei ver - 1 2 - 4 - hängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur B e- währung verbleibt. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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