BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 19/02 vom 10. April 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Lübeck vom 4. Oktober 2001 wird als unbegründet ve r - worfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 35 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexueller N ö - tigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch dahin geändert, daß in den vor dem 23. November 1993 bega n - genen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs e i - ner Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine durc h - greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: - 3 - Die Strafkammer htte zwar den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen L. und S. nicht mit der gegebenen Begrndung, die Beweismittel seien vllig ungeeignet, ablehnen drfen, doch kann der Senat ausschlieûen, daû das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die unter Beweis g e - stellte Behauptung, die Geschdigte sei am Abend des 28. September 1997 zu ihrer Freundin F. gebracht worden und am Folgetag gegen 10 oder 11 Uhr mit ihr im Tierheim erschienen, steht der Annahme, die Geschdigte sei whrend der dazwischenliegenden Nacht in der elterlichen Wohnung mi û - braucht worden, nicht entgegen. Soweit darber hinaus vorgetragen wird, die Zeugen htten auch bekunden knnen, daû die Geschdigte die (gesamte) Nacht bei ihrer Freundin verbracht hatte, htte der Antrag als Beweisermit t - lungsantrag wegen fehlender Konnexitt zwischen Beweismittel und Beweista t - sache (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) abgelehnt werden drfen, da der Begr n - dung nichts dafr zu entnehmen ist, weshalb die im Tierheim beschftigten Zeugen etwas zum Aufenthalt der Geschdigten whrend der gesamten Nacht htten bekunden knnen. Im brigen kann ausgeschlossen werden, daû mgl i - cherweise unzutreffende Angaben zu dem unter Beweis gestellten Vorfall, der sich mehr als ein Jahr nach dem angeklagten und abgeurteilten Zeitraum e r - eignete, die Glaubwrdigkeit der Mdchen zu den abgeurteilten Taten in Frage - 4 - gestellt htte, zumal die Geschdigte zur Überzeugung der Strafkammer ohn e - hin Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung der Taten hatte (UA S. 8). Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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