BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 19/04 vom19. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des des Be-schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessenAntrag - am 19. Februar 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 27. Oktober 2003 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3der Urteilsgründe (Ziffer II. 3. der Anklage) wegen Beihilfezum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeschuldig ist,c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafemit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. - 3 -2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchsund die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Der Senat kann nichtausschließen, daß diese (drei Jahre und drei Monate) auf der im eingestelltenFall verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate) beruht. Der neue Tat-richter wird jedoch zu bedenken haben, daß die dem eingestellten Fall zugrun-de liegenden Handlungen des Angeklagten nach Maßgabe der hierfür beste-henden Rechtsprechung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können(vgl. BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1984, 20; NStZ 2000, 594).Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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