BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 19/06 vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Fe-bruar 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 6. Oktober 2005 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln und der Bei-hilfe zum Erwerb von Bet344ubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde) und wegen Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln (Fall II. 3. der Urteilsgr374nde) h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1 Im Fall II. 1. k374ndigte der Drogenh344ndler M. dem Angeklagten telefo-nisch an, dass eine Person, die er den "T. " nannte, zum Angeklagten kommen werde. Er wies den Angeklagten an, dieser Person f374nf Gramm von seinem gestreckten Kokain zu 374bergeben. Der Angeklagte f374hrte den Auftrag aus und unterrichtete M. hiervon telefonisch. Nach den weiteren Ausf374h- 2 - 3 - rungen des Landgerichts bei der rechtlichen W374rdigung war ein unmittelbares Eigeninteresse des Angeklagten an diesem Gesch344ft nicht festzustellen. Er be-folgte die Anweisung M. s vielmehr, um sich dessen Freundschaft zu erhal-ten sowie hin und wieder von diesem mit Kokain versorgt zu werden. Gemes-sen an den auch bei Bet344ubungsmittelstraftaten geltenden allgemeinen Grunds344tzen 374ber die Abgrenzung zwischen T344terschaft und Teilnahme tragen diese Feststellungen die insoweit erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen t344terschaftlichen Handeltreibens nicht. Im Fall II. 3. holte der Angeklagte im Auftrag des M. von einer Person namens "V. " zun344chst ein Gramm Kokain, das f374r den Eigenkonsum des An-geklagten "und/oder" des M. bestimmt war. Anschlie337end veranlasste M. , dass dem Angeklagten durch "V. " erneut Kokain ausgeh344ndigt wurde, das f374r seinen Eigenkonsum bestimmt war. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte keine Verf374gungsgewalt 374ber die Drogen mit der M366glich-keit und dem Willen hatte, 374ber diese selbst344ndig als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verf374gen. Daher tragen die getroffenen Feststellungen die in die-sem Fall erfolgte Verurteilung wegen t344terschaftlichen Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln ebenfalls nicht. 3 Auf der Grundlage dieser - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen ist der Angeklagte indessen jedenfalls der Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln im Fall II. 1. und der Beihilfe zum Erwerb von Bet344ubungsmit-teln im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde schuldig. Da in einer neuen Hauptverhand-lung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den jeweiligen Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem hier nicht entgegen. 4 - 4 - Die in den F344llen II. 1. und 3. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen (Geldstrafe von 50 bzw. 30 Tagess344tzen zu je 5 200) haben gleichwohl Bestand, da sie auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts und seiner Er-w344gungen zur Strafzumessung auch in Ansehung der ge344nderten Schuldspr374-che angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind (zu dessen Anwendbarkeit vgl. BGH NStZ 2005, 284). 5 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 6 Angesichts des nur geringf374gigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (247 473 Abs. 4 StPO). 7 Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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