BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 19/07 vom 6. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Entscheidungsfor-mel des Urteils des Landgerichts M366nchengladbach vom 21. Juli 2006 dahin neu gefasst und das vorgenannte Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten dahin ge344ndert, dass der Angeklagte a) wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in vier F344llen, davon in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in den zwei 374brigen F344llen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, Beihilfe zum Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen sowie wegen Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 8. Dezember 2003 (4 Ds 302 Js 998/03), dessen Gesamtstrafe aufgel366st wird und wegf344llt, und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-gerichts Viersen vom 1. M344rz 2004 (4 Ds 702 Js 1409/03) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten - 3 - sowie b) wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sieg-burg vom 4. Juli 2005 (206 Cs 104/05) zur weiteren Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die erneute Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge zur Einbe-ziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. M344rz 2004 gegen den Angeklagten verh344ngten Freiheitsstrafe von neun Monaten in die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-naten. 1 - 4 - Der Senat hatte das in dieser Sache ergangene erste Urteil des Landge-richts vom 29. Juli 2004 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zur374ckverwiesen, weil das Landgericht die Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe mit der durch das Amtsgericht Viersen verh344ngten neunmonatigen Freiheitsstrafe nicht gepr374ft hatte. Wenngleich diese Strafe zum Zeitpunkt des am 21. Juli 2006 ergangenen zweiten Urteils vollst344ndig voll-streckt war (247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), h344tte sie bei der neuen Gesamtstrafen-entscheidung nicht au337er Betracht bleiben d374rfen. Eine unter Verletzung des 247 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann nachzuho-len, wenn die fr374her verh344ngte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung - erledigt ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m. w. N.; BGH NStZ-RR 2003, 139). Das Landgericht h344tte demnach die Gesamtstrafen-bildung in der zweiten Hauptverhandlung nach Ma337gabe der Vollstreckungssi-tuation zum Zeitpunkt des ersten Durchgangs in dieser Sache vornehmen m374s-sen. Damals war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. M344rz 2004 nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils indes noch nicht vollst344ndig vollstreckt. Der Senat hat in entsprechender An-wendung von 247 354 Abs. 1 StPO die Einbeziehung der vollstreckten Freiheits-strafe von neun Monaten unter Ber374cksichtigung der insoweit ma337geblichen Tatzeit des abgeurteilten Diebstahls in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten nachgeholt. Dies hat gem344337 247 51 Abs. 2 StGB die An-rechnung der verb374337ten Strafe auf diese Gesamtstrafe zur Folge. 2 Ferner hat der Senat die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass sie erken-nen l344sst, f374r welche der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten die erste und f374r welche seiner Straftaten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt wor-den ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 260 Rdn. 31). 3 - 5 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 5 Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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