BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 191/07 vom 12. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Juni 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verworfen; je-doch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung, der besonders schweren Vergewaltigung, der versuch-ten besonders schweren Vergewaltigung sowie wegen besonders schwerer sexueller N366tigung schuldig ist. Im 334brigen hat die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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