BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 191/09 vom 19. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf von 19. Dezember 2008 im Ma337regelaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Krefeld zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28. Februar 2008 wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei-zehn Jahren verurteilt und au337erdem Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2008 (vgl. NStZ-RR 2008, 335) diese Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an das Landgericht zur374ck. Dieses hat den Angeklagten nunmehr mit dem angefochtenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt und erneut die Unterbringung in der Sicherungsver- 1 - 3 - wahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-ner auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Ma337regelausspruch Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Das Landgericht hat bei der vorrangig anzustellenden Pr374fung, ob der Gef344hrlichkeit des Angeklagten nicht allein durch eine andere Ma337regel begegnet werden kann (247 72 Abs. 1 StGB), des-sen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) mit rechtlich unzu-reichender Begr374ndung abgelehnt. 3 a) Der u. a. wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Angeklagte konsumierte seit seiner Jugend bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache regelm344337ig und massiv Cannabis und Alkohol. Er hielt sich seit Jahren im Obdachlosen- und Alkoholikermilieu auf. Zeugenaussagen zufolge war er h344ufiger volltrunken. Insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, allerdings auch in n374chternem Zustand, kam es in der Vergangenheit zu vielfachen, teils erheblichen gewalt-samen 334bergriffen gegen seine fr374here Ehefrau, seine Stiefkinder und sp344ter gegen seine Lebensgef344hrtin. Auch bei Begehung der vorliegenden Taten war der Angeklagte erheblich alkoholisiert. 4 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat in allen F344llen rechtsfehler-frei eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB infolge eines Zusammenwirkens der alkoholischen Beeinflussung bei Tatbege-hung und einer beim Angeklagten vorliegenden dissozialen Pers366nlichkeitsak-zentuierung nicht auszuschlie337en vermocht. Die Voraussetzungen des 247 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Es hat zun344chst offen gelassen, ob beim Angeklagten ein Hang zum 374berm344337igen Konsum von Rauschmitteln vorliegt 5 - 4 - und hat sodann - einen Hang unterstellend - in 334bereinstimmung mit der psy-chiatrischen Sachverst344ndigen angenommen, dass zwischen den abgeurteilten Taten und einem Hang des Angeklagten zu 374berm344337igem Alkoholgenuss je-denfalls ein symptomatischer Zusammenhang nicht bestehe. Die Taten gingen nicht auf einen solchen Hang zur374ck, sondern seien vielmehr Ausdruck der dis-sozialen Wesensart des Angeklagten. b) Diese Begr374ndung tr344gt das Absehen von einer Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB nicht. Bei seiner Bewertung ist das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verst344ndnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang zum 374berm344337igen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des T344ters ausgegangen. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ur-sache f374r die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umst344nden mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unver344ndertem Suchtverhalten auch f374r die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 78 f. m. w. N.). 6 So liegt es hier. Das Landgericht hat zur Begr374ndung der erheblich ver-minderten Steuerungsf344higkeit auch auf die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit abgestellt, so dass sich deren Miturs344chlichkeit f374r die Begehung der Taten von selbst versteht. Es dr344ngt sich dar374ber hinaus nach den vom Land-gericht zum Konsumverhalten des Angeklagten getroffenen Feststellungen auf, dass die zur Tatzeit vorliegende Alkoholisierung des Angeklagten auf einen Hang zum 374berm344337igen Konsum alkoholischer Getr344nke zur374ckzuf374hren ist. 7 2. Erweist sich danach die Ablehnung einer Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB als rechtsfehlerhaft, so ist damit zugleich der Unterbringung in der 8 - 5 - Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen (247 72 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer, w344re sie vom Vorliegen eines Hanges ausgegangen und h344tte sie den Anlasstaten Symptomwert f374r den Hang zugeschrieben, nicht nur die Gefahrprognose, sondern auch eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine erfolgreiche Suchtbehandlung und eine damit einhergehende deutliche Verringerung der T344tergef344hrlichkeit bejaht h344t-te, zumal zwischen der Pers366nlichkeitsakzentuierung des Angeklagten und sei-nem Rauschmittelkonsum nach den Feststellungen durchaus Wechselwirkun-gen bestehen. 3. Danach muss 374ber die Frage der Ma337regelanordnung nach 247 66 und 247 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Der neue Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass Unsicherheiten 374ber den Erfolg allein der milde-ren Ma337regel zur kumulativen Anordnung von Ma337regeln f374hren (vgl. BGH StV 2007, 633). 9 F374r die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen anderen Sachverst344ndigen beizuziehen. 10 - 6 - 4. Der Senat hat von 247 354 Abs. 2 2. Halbs. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zur374ckverwiesen. 11 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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