BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 191/12 vom 19. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung v om 19. Juli 201 2 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker , die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Dr. Schäfer , Mayer, Gericke als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2012 wird verwo r- fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Rechtsmittel war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbu n- desanwalt in seiner Zuschrift vom 24. Mai 2012 genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 1
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