BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 19/13 vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 406 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schmerzensgel danspruch ab dem 10. September 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz zu verzinsen ist. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsa n- trages wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag a b- gesehen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rec htsmittels und die der Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tolksdorf Pfister Hubert Mayer Spanio l
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