BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192/01 vom 20. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 3 auf dessen Antrag, am 20. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2000 dahin g e - ändert, daß a) in den Fällen II. 1 bis 4 (der Urteilsgründe) die Verurte i - lung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mi ß - brauchs von Schutzbefohlenen entfällt, b) der Angeklagte im Fall II. 8 statt der sexuellen Nötigung der Vergewaltigung in Tateinheit mit Mißbrauch eines Schutzbefohlenen schuldig ist und c) in den Fällen II. 19 bis 26 statt wegen acht Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit s e - xuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen wegen vier Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tatein- heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt wird und die in diesem Komplex verhängten vier Einze l - freiheitsstrafen von je einem Jahr und vier Monaten en t - fallen. - 3 - 2. Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefaût: Der Angeklagte ist schuldig, der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mi û - brauch eines Schutzbefohlenen (II. 8), der sexuellen Ntigung in Tateinheit mit sexuellem Mi û - brauch eines Schutzbefohlenen in zwei Fllen (II. 6, 7), des schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern in T a - teinheit mit sexuellem Miûbrauch von Schutzbefohlenen in dreizehn Fllen (II. 11 bis 18, 27 bis 31), davon in vier Fllen in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Ki n - dern (II. 15 bis 18), des sexuellen Miûbrauchs von Kindern in elf Fllen (II. 1 bis 5, 9, 10, 19 bis 26), davon in vier Fllen in j e - weils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fllen (II. 19 bis 26) und weiter davon in Tateinheit mit sexue l - lem Miûbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fllen (II. 5, 9, 10, 19 bis 26). 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklgerinnen im Revisionsverfahren en t - standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 4 - Grnde: In den Fllen II. 1 bis 4 muûte die tateinheitliche Verurteilung wegen s e - xuellen Miûbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjhrung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Mai 2001 genannten Grnden entfallen, ohne daû dies Auswirkungen auf die Hhe der verhngten Einzelstrafen hat. Im Fall II. 8 ist die den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfllende Tat (erzwungener Oralverkehr) als Vergewaltigung zu bezeichnen (BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10, 12). In den Fllen II. 19 bis 22 und 23 bis 26 ist die Strafkammer zu Unrecht von insgesamt acht selbstndigen Taten ausgegangen und hat dementspr e - chend auch jeweils acht Einzelstrafen verhngt. Nach den Feststellungen kam es bei dem im Urteil unter der Fallbezeichnung II. 19 bis 22 abgehandelten Sachverhalt bei zwei Vorfllen jeweils dazu, daû der Angeklagte bei dem Kind Vanessa an der Scheide leckte und gleichzeitig das Kind Jacqueline vera n - laûte, seinen Hoden anzufassen. Bei dem Urteilssachverhalt II. 23 bis 26 kam es wiederum zu zwei derartigen Vorfllen, jedoch mit umgekehrter Rollenve r - teilung der Mdchen. Die Strafkammer hat jeden einzelnen der vier Vorflle als zwei selbstndige Taten abgeurteilt, weil jeweils zwei Kinder geschdigt wo r - den sind. Werden aber bei einem gegen hchstpersnliche Rechtsgter g e - richteten Tatbestand wie bei sexuellem Miûbrauch von Kindern durch eine Handlung zwei Kinder geschdigt, liegt gleichartige Idealkonkurrenz nach § 52 StGB vor. Dies hat zur Folge, daû in den Fallgruppen II. 19 bis 22 und 23 bis 26 insgesamt statt acht nur vier selbstndige Straftaten gegeben sind und auch nur vier Einzelstrafen verhngt werden drfen. Da die Strafkammer bei den - 5 - einzelnen Vorfllen hinsichtlich des Mdchens, dessen Scheide geleckt worden ist, eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten und hinsichtlich des anderen Mdchens eine solche von einem Jahr vier Monaten verhngt hatte, hlt der Senat jeweils die hhere der beiden Einzelstrafen als nunmehr i - ge Einzelstrafe fr den gesamten Vorfall aufrecht, whrend die niedrigere Ei n - zelstrafe entfllt. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert. Durch den Wegfall dieser vier Einzelstrafen wird die Gesamtstrafe von sieben Jahren nicht berhrt. Bei der Vielzahl auûerordentlich schwerer Einze l - taten, fr die auch nach dem Wegfall noch Einzelfreiheitsstrafen mit einer Summe von ber 56 Jahren verbleiben, kann der Senat ausschlieûen, daû die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhltnisses zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wre, zumal der zugrund e - liegende Schuldumfang unverndert bleibt. Soweit die Strafkammer in vier der abgeurteilten Flle wegen schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern weitere Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Kindern angenommen hat, hat sie in den Urteilsgrnden nicht klargestellt, welche der Flle damit gemeint waren. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, daû dies die Flle II. 15 bis 18 betrifft, in denen der Angeklagte sexuelle Handlungen mit einem Kind nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor einem anderen Kind im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorgenommen hat. Daû sie eine entsprechende Aburteilung in einem der Flle II. 29 bis 31, in dem der Analverkehr mit Jacqueline in Gegenwart von Vanessa durchgefhrt worden ist, nicht vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. - 6 - Soweit in den Urteilsgrnden auf UA S. 24 bei den Fllen II. 7 und 8 auch die hier bei dem damals ber 14 Jahre alten Kind Nadine nicht einschl - gige Strafvorschrift des § 176 StGB erwhnt worden ist, handelt es sich offe n - sichtlich um ein Versehen bei der Fertigung der Urteilsgrnde, da eine en t - sprechende Verurteilung nicht erfolgt ist. Im brigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergnzend zu den Ausfhrungen des Generalbundesanwalts weist der Senat zur Anwendbarkeit des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Oralverkehr eines Kindes an dem Tter auf BGHSt 45, 131 hin. Ebensowenig ist die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. in den Fllen II. 4 und 5 (Oralverkehr) zu beanstanden. Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker
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