BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 192/02 vom4. September 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsVerden vom 12. November 2001 wird verworfen; jedoch wird derSchuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in acht Fällen, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibenmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und es unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäu-bungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren undsechs Monaten verurteilt und ein Kraftfahrzeug eingezogen. Die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben. - 3 -1. Das Landgericht hat sich in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigungdie Überzeugung davon verschafft, daß der Angeklagte Eigentümer des einge-zogenen Kraftfahrzeugs geblieben ist, weil der Eintragung der Mutter in dieKraftfahrzeugpapiere, die einige Monate nach dem Kauf des Kraftfahrzeugsdurch den Angeklagten erfolgt war, keine Eigentumsübertragung zugrunde lag,diese vielmehr nur der Verschleierung der Eigentumsverhältnisse dienen sollte.2. Zu der Neufassung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:a) In den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 10 der Urteilsgründe entfällt jeweilsdas Wort "gemeinschaftlich". Die Urteilsformel soll in knapper, verständlicherSprache abgefaßt und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar derErfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen unddie im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Die Bezeichnung einerTat als "gemeinschaftlich begangen" erübrigt sich deshalb (vgl. BGHSt 27, 287,289).b) Im Fall 6 der Urteilsgründe entfällt die Bezeichnung der Tat als min-der schwerer Fall (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256).c) Im Fall 9 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit acht Gramm eineszehnprozentigen Heroingemisches unerlaubt Handel getrieben. Eine im Sinnevon § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG "nicht geringe Menge" des Betäubungsmittelswar damit nicht erreicht, so daß das Landgericht seiner Entscheidung zu Recht§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugrunde gelegt hat. In den Fällen des § 29 BtMGentfällt eine nähere Bezeichnung der Menge im Schuldspruch. Die vom Land-gericht gewählte Bezeichnung als "geringe Menge" ist zudem für den Fall, in - 4 -dem die "nicht geringe Menge" nicht erreicht wird, unzutreffend, denn mit ihrbeschreibt das Gesetz in § 29 Abs. 5, § 31 a Abs. 1 BtMG eine besonders klei-ne Menge, die geringer ist als das hier zugrunde liegende Betäubungsmittel-gemisch (vgl. Weber, BtMG § 29 Rdn. 1030 ff. - 0,15 g HHC).3. Das angefochtene Urteil gibt außerdem Anlaß zu folgendem Hinweis:Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, indenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsa-chen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert wer-den. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegtwerden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen imEinzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf einer Vielzahlvon Indizien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate -, so istes im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indi-zien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine um-fangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Dar-stellung - 5 -von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stelltzudem sicher, daß nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in derBeweiswürdigung eine Rolle spielen.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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