BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts M366nchengladbach vom 6. November 2008, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner der Verfall von 1.390 200 und gegen den Angeklagten Uwe L. dar374ber hinaus der Verfall weiterer 600 200 angeordnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln, den Angeklagten "Uwe L. in 14 F344llen, davon in zwei F344llen nicht geringe Mengen betreffend, die Angeklagte Sylvia L. in zehn F344llen, davon in zwei F344llen nicht geringe Mengen betreffend", zu Ge-samtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (Uwe L. ) bzw. drei Jahren und neun Monaten (Sylvia L. ) verurteilt. Daneben hat es gegen den Ange-klagten Uwe L. den Verfall von 2.100 200 und gegen die Angeklagte Sylvia L. den Verfall von 1.500 200 angeordnet. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung 1 - 3 - sachlichen Rechts r374gen; der Angeklagte Uwe L. erhebt dar374ber hinaus zwei Verfahrensbeanstandungen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen sind sie aus den Gr374nden der Antragsschriften des General-bundesanwalts vom 30. April 2009 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass aus den Be-t344ubungsmittelverk344ufen an den Zeugen L366. der Angeklagte Uwe L. lediglich 1.990 200 und die Angeklagte Sylvia L. nur 1.390 200 erhalten hat; die Verfallsbetr344ge sind entsprechend zu korrigieren. Wie das Landgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, haftet die Angeklagte Sylvia L. hinsichtlich des von ihr erlangten Gesamtbetrages von 1.390 200, den der Zeuge L366. ihr als Kaufpreis f374r die Bet344ubungsmittel in den F344llen II. 5-12 374bergab und die sie in voller H366he an den Angeklagten Uwe L. weiterreichte, neben diesem als Gesamtschuldner (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Dies ist nicht nur in den Entscheidungsgr374nden, sondern bereits in der Entscheidungsformel zum Aus-druck zu bringen, um Unklarheiten bei der Vollstreckung des Urteils auszu-schlie337en. 3 - 4 - Der geringf374gige Teilerfolg der Revisionen l344sst es nicht unbillig erschei-nen, die Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu be-lasten (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Becker Pfister von Lienen RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer
Full & Egal Universal Law Academy