BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 11. Januar 2010 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung zur teilweisen Vorwegvollstreckung der Strafe getroffen. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 W344hrend der Schuldspruch rechtlicher Nachpr374fung standh344lt, muss der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. 2 - 3 - Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Han-deltreibens abgelehnt. Als f374r den Angeklagten sprechend hat es das Teilge-st344ndnis gewertet, zugleich aber diesen Umstand relativiert, da der Angeklagte einerseits nur das gestanden habe, was man ihm ohnehin h344tte nachweisen k366nnen; "zum anderen hat er, durch die Beweisaufnahme widerlegt, versucht, seine Tat ansonsten wie auch die ihr vorausgehenden Umst344nde wider besse-res Wissen mit falschen Angaben zu verharmlosen bzw. zu besch366nigen" (UA S. 26). Das Landgericht hat weiterhin dargelegt, die mildernden Umst344nde w366-gen nicht so schwer, dass sie angesichts der sch344rfenden Aspekte den Regel-strafrahmen als unangemessen erscheinen lassen w374rden, und hat dazu ab-schlie337end ausgef374hrt: "Insbesondere konnte bzw. wollte der Angeklagte die positiven und aus Sicht der Kammer grunds344tzlich besonders gewichtigen mil-dernden Gesichtspunkte eines umfassenden Gest344ndnisses sowie einer qualifi-zierten Aufkl344rungshilfe nicht f374r sich in Anspruch nehmen. Indem er bis zuletzt seine Tat f344lschlich erheblich relativierte, hat er Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Willens zur Verantwortungs374bernahme geweckt" (UA S. 28). 3 W344hrend die erstgenannte Urteilspassage noch dahin verstanden wer-den kann, dass das Landgericht einen grunds344tzlich f374r den Angeklagten spre-chenden Umstand (Gest344ndnis) in seiner Tragweite nur etwas einschr344nken wollte, ist dies bei der zweiten Erw344gung nicht mehr m366glich. Vielmehr ist zu besorgen, dass das Landgericht hier das Verteidigungsverhalten des Angeklag-ten rechtsfehlerhaft zu dessen Nachteil gewertet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1995 - 3 StR 177/95, BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 16 mwN). Dies f374hrt zur Aufhebung der Strafe, da der Senat diese unter Be-r374cksichtigung der sonstigen Umst344nde auch nicht als "angemessen" im Sinne von 247 354 Abs. 1a StPO ansehen kann. 4 - 4 - Die Unterbringung nach 247 64 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil der hierf374r notwendige Hang zum Rauschmittelkonsum nicht belegt ist. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Ange-klagte nach den Feststellungen seit Januar 2009 keine Drogen mehr konsu-miert und deshalb im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon ein Jahr abstinent gelebt hat. 5 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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