BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192/12 vom 31. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen An trag - am 31 . Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aurich vom 17. Januar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die wei tergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sex u- e l ler Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten (Einzelstrafen von vier und zwei Jahre n ) verurteilt sowie seine Un terbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Weiter hat es ausgesprochen, dass elf Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbri n- gung nach § 64 StGB zu vollziehen sind. Mit seiner Revision erhebt der Ang e- 1 - 3 - klagte die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer stützt die Anordnung der Sicherungsverwahru ng auf § 66 Abs. 1 StGB , dessen fo rmelle Voraussetzungen der Nr. 2 sie für erfüllt hält, weil der Angeklagte durch Urteile des Landgerichts Osnabrück vom 13 . März 2000 und vom 8. November 2000 zwei Mal wegen Vergewaltigung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr (drei Jahre sowie drei Jahre und neun Monate) verurteilt worden ist . Dabei übersieht das Landgericht jedoch, dass der Angeklagte die Tat, die dem zweiten Urteil zugrunde lag, am 1. August 1995 (und die zur ersten Verurteilung führende Tat am 28. August 1998 oder 1999) begangen hat, mithin die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat vor und nicht nach dem ersten Urteil lag. Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aber nur dann ange ordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung füh rende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist . Vortaten und Vo r- verurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge "Tat - Urteil - Tat - Urteil - Anlasstat " begangen worden sein. Der Tät er muss, um die Vorausset zungen des § 66 Abs. 1 StGB zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6 , 11 f. und vom 17. Dezember 200 8 - 2 StR 4 81/08, NStZ - RR 2009, 137 mwN; MüKo StGB/ Ullen bruch/ Drenk hahn/ Morgenstern, 2. Aufl., § 66 Rn. 77; Fi scher, StGB, 59. Aufl., § 66 Rn. 9 ). Daran fehlt es hi er. Die Maßregelanordnung könnte trotzdem Bestand haben, da das Lan d- gericht ihre materiellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellt hat, den Urteilsgründen die Anor d- 2 3 - 4 - nungsvoraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB entnommen we r- den können und die Strafkammer - in der rechtsirrigen An nahme, die Anor d- nung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB stünde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu MüKo StGB aaO, Rn. 129) - dieses rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Der Senat hebt die Maßregelanordnung gleic h- wohl auf, weil er nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Feststellungen zum Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gemä ß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ausgewirkt hat. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB die Verwahrzeiten des Angeklagten in nachprüfbarer Weise festzustellen haben und gehalten sein, die widersprüchlichen Feststellungen des Landgerichts Osnabrück in dessen Urteil vom 13. März 2000 zur Tatzeit der Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten I . (1998 oder 1999) richtigzustellen. Becker Hubert Schäfer Gericke Ri'in BGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlau b und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 4
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