BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192 /1 3 vom 20. August 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberische r Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwe rdeführer am 20. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neubrandenburg vom 7. Januar 2013 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung schuldig gesprochen und den Angeklagten W . unter Einbezi e- hung anderweitig verhängter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten K . zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der An geklagte W . mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision; der Angeklagte K . begründet sein Rechtsmittel mit der - nicht ausgeführten - Rüge der Verletzung formellen Rechts und mit der in allgemeiner Form erhobene n Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zum Schuldspruch des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt: "Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen durch greife n- den Rechtsfehler zuungunsten der Angeklagten ergeben, denn die V o- raussetzungen einer schweren räuberischen Erpressung sind durch die bisherigen Feststellungen nicht dargetan. 1. Eine räuberische Erpressung erfordert gemäß § 255 StGB Gewalt gegen ei ne Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Solche qualifizierten Nötigungsmittel hat das Lan d- gericht jedoch nicht festgestellt. Vielmehr drohte der Angeklagte W . , nachdem er ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Ges chädigten gelegt hatte, damit, der Hund des Geschädigten ' mü s- se dran glauben ' . Später verknüpfte er seine unberechtigte Geldfo r- derung mit der erneuten Drohung ' Sonst erschieße ich Deinen Hund ' (UA S. 11). Damit sind Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefah r für Leib oder Leben einer Person nicht festgestellt. Drohungen mit Gewalt, die sich nicht gegen Personen richten, genügen als solche nicht, mögen sie auch noch so willensbeugend sein (vgl. Vogel in Leipziger Ko m- mentar, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 15). Zwa r kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Erforderlich ist aber, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Tä ter werde ihn an Leib oder L e- ben gefährden (BGH bei Holtz MDR 1987, 281; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1). Die bisherigen Feststellungen lassen keinen sicheren Schluss dahin zu, dass die Angeklagten eine Leibes - oder Lebensgefahr für den Geschädigten dur ch konkludentes Handeln deutlich in Aussicht stel l- ten. Das Niederlegen der Waffen auf den Tisch genügte vorliegend hierzu nicht, denn die darin möglicherweise zunächst zu sehende schlüssige Drohung mit Gewalt gegenüber dem Geschädigten wurde durch die Ankü ndigung, bei Ausbleiben der Zahlung den Hund zu t ö- ten, konkretisierend eingeschränkt. Weitere Drohungen sind nicht festgestellt. Zwar hat der Geschädigte später gegenüber seiner Schwester, die er um Zurverfügungstellung des benötigten Geldes bat, erklärt, der Angeklagte W . habe ihm ' ein Ding mit einem 2 - 4 - Schalldämpfer an den Kopf gehalten ' (UA S. 12). Auch einem weit e- ren Bekannten gegenüber äußerte er, er sei ' mit einer Waffe mit Schalldämpfer und einem Fleischermesser bedroht ' worden (UA S. 12). Den Fest stellungen lässt sich jedoch nicht - auch nicht im Gesamtzusammenhang - entnehmen, dass sich die Kammer von e i- ner solchen Bedrohung des Geschädigten selbst in der Nötigungss i- tuation überzeugen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der G e- schädigte im Ermit tlungsverfahren oder der Hauptverhandlung eine entsprechende Tatschilderung abgegeben hätte, wonach er selbst mit den Waffen bedroht worden sei. Vielmehr hat umgekehrt das Landgericht die Aussage des Geschädigten, er habe ' zwar auch sein eigenes Leben bedr oht gesehen ...., der Angeklagte W . [habe] aber zur Unterstützung seines Verlangens mit der Tötung des Hu n- des gedroht ' als Beleg für dessen mangelnden Belastungseifer und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben angesehen (UA S. 16). Dass der Geschädigte um sein Leben fürchtete und Angst hatte (UA S. 11), reicht jedoch für die Annahme einer räuberischen Erpressung nicht aus. Allein das Schaffen einer diffusen Atmosphäre der Einschücht e- rung ist keine qualifizierte Drohung i.S.d. § 255 StGB (BGH bei Holtz MDR 1987, 281). Gleiches gilt für das Erkennen und Ausnutzen der Angst des Geschädigten durch die Angeklagten (UA S. 11), sofern diese - wie hier - weder ausdrücklich noch konkludent damit drohten, dem Geschädigten ans Leben zu gehen oder ihm eine erhebliche K örperverletzung zuzufügen (vgl. BGH NStZ 2013, 279). 2. Unabhängig davon hätte es darüber hinaus sorgfältiger Darlegung bedurft, dass die Angeklagten trotz ihrer Äußerung, den Hund zu e r- schießen, dennoch den Vorsatz hatten, konkludent auch dem G e- schädigte n mit einer Leibes - oder Lebensgefahr zu drohen. Allein aus äußeren, dem Täter bekannten Umständen kann dies nicht - j e- denfalls nicht ohne Weiteres - geschlossen werden (vgl. BGH NJW 1984, 1632; Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 14). Woraus jedoch die Kammer ihre Überzeugung gewonnen hat, die Angeklagten hätten den Vorsatz gehabt, dass der Angekla g- te die Drohung mit der Tötung des Hundes auch als Bedrohung für das eigene Leben oder seine körperliche Unversehrtheit auffasst, ist dem Ur teil nicht zu entnehmen." Dem schließt sich der Senat an und weist für die neue Hauptverhan d- lung weiter auf Folgendes hin: 3 - 5 - Der neue Tatrichter wird hinsichtlich des Angeklagten W . für den Fall einer Verurteilung zu bedenken haben, dass die Vor aussetzungen für eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Neubrande n- burg vom 15. Februar 2010 (Az.: 6 KLs 01/10) und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. März 2009 (Az.: 16 Ls 510/08) in Verbi ndung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 8. Juni 2009 (Az.: 9 Ns 26/09) entgegen den Gründen des angefochtenen U r- teils nicht vorlagen. Die frühere der beiden vorgenannten Verurteilungen kommt - bezogen auf den Zeitpunkt des Berufun gsurteils als letzte tatrichterl i- che Sachentscheidung - eine Zäsurwirkung zu, die hier die Anwendung des § 55 StGB ausschließt, weil die gegenständliche Tat am 24. August 2009 und somit nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt begangen worden ist (vgl. LK/Rissin g - van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 6 f., 15 mwN). Hinsichtlich des Angeklagten K . wird der neue Tatrichter zu berüc k- sichtigen haben, dass b ei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, nur der jenige mittäterschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB handelt, der seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umg e- kehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob d a- nach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer werte n- den Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrs chaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ei n die Tatb e- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder 4 5 - 6 - Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller da r- stellen. Ersc höpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihi l- fe (§ 27 Abs. 1 StGB) dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 166/12, NStZ 2013, 104 mwN). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Schäfer Hubert Mayer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbed ingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer
Full & Egal Universal Law Academy