ECLI:DE:BGH:2017:240817B3STR192.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192/17 vom 24. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 24. August 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Osnabrück vom 8. November 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, sow eit der Angeklagte im Fall II.B.24. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdie b- stahl verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenann te Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruch diebstahls in vier Fällen, der Anstiftung zum versuchten Wohnungsei n- bruch diebstahl, des Diebstahls in 34 Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen , Computerbetruges in dre i Fällen und versuchten Computerbetruges schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruc hdie b- stahls in fünf Fällen, Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahls in 34 Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Computerbetruges in drei Fällen und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren v erurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersich t- lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Auf Antrag des Generalbunde sanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.B.24. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eing e- stellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe. 2. Im Fall B.II.37. der Urteilsgründe hat der Senat den Schuldspruch d a- hin berichtigt, dass der Angeklagte - wie auch das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend ausführt - der Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist. Der Rechtsfolgenausspruch ist davon nicht betroffen, weil das Landgericht auch bei der Strafzumessung von einer Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl ausgegangen ist. 3. Die Überprüfung aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat im Übrigen kein en Rechtsfehler im Schuld - und Strafausspruch zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Das Entfallen der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat II.B.24. der Urteil s- gründe lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt ang e- 1 2 3 4 5 - 4 - sichts des straffen Zusa mmenzuges der verhängten Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine geringere Gesamtfre i- heitsstrafe erkannt hätte. 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamte n verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Spaniol Berg Hoch 6
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