ECLI:DE:BGH:2019:070319U3STR192.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 192 / 18 vom 7. März 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz hier: Revisionen der Staatsanwaltschaft - 2 - D er 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a ufgrund der Verhandlung vom 13. Dezember 2018 in der Sitzung am 7. März 201 9 , an de nen teilgenommen haben : Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer , Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter , Staatsanwältin als Vertreter in de r Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten De . , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten Di . , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Einziehungsbeteiligten G . P . - 3 - Justiz fach angestellte - in der Verhandlung - , Justizhauptsekretärin - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2017 wer- den verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten in- soweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angekl agten von den Vorwürfen der Beschäf - tigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz in sechs Fällen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Abs. 2 SchwarzArbG, § 14 Abs. 1, § 53 StGB (Angeklagter De . ) bzw. der Beihilfe h ierzu nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Abs. 2 SchwarzArbG, § 27 Abs. 1, § 53 StGB (Angeklagter Di . ) freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiel- len Rechts rügt; (nur) d ie gegen den Angeklagten De . geführte Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Beiden Rechtsmitteln bleibt der Er- folg versagt. 1 - 4 - I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen leitete der An- geklagte De . im Tatzeitraum vom 25 . Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 die G . P . (fortan: G . ), ein fleischverarbeitendes Unternehmen der P . W . ; er war einzi - ger Geschäftsführer ihr er Komplementärin. Der Angeklagte Di . hatte die alleinige Geschäftsführung der Z . (nachfolgend: Z . ), eines Perso - naldienstleistungsunternehmens, und ebenfalls eine leitende Position innerhalb der P . W . inne. G . beschäftigte im Tatzeitraum 933 bulgarische Arbeiter ohne die erforderlichen Genehmigungen der Bundesagentur für Arbeit. Damals war die nichtselbstständige Erwerbstätigkeit von bulgarischen Staatangehörigen als neuen Bürgern der Europäischen U nion noch genehmigungsbedürftig (§ 284 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 7. Dezember 2006). Um die abhängige Beschäftigung zu verschleiern, waren die Angeklagten übereingekommen, die Arbeiter formal im Rahmen von Werkverträgen in dem Betrieb von G . einzusetzen. In einem von den Angeklagten geschlosse - nen Rahmenwerkvertrag vom 1. Februar 2008 verpflichtete sich die Z . ge - genüber G . , in eigener Regie bestimmte Arbeiten laut beigefügten Werkbeschreibungen durchzuführen. Wie von vorneherei n beabsichtigt, verein- barte daraufhin Di . für die Z . sukzessive gleichlautende Werkverträge mit in Bulgarien ansässigen Subunternehmen, wonach diese damit beauftragt wurden, eigenverantwortlich die nach dem Rahmenwerkvertrag von der Z . ges chuldeten Leistungen zu erbringen. Ab Anfang Dezember 2009 schloss De . für G . - ohne Einbindung der Z . - inhaltsgleiche Werkverträge 2 3 4 - 5 - unmittelbar mit den bulgarischen Subunternehmen. In sämtlichen Werkverträ- gen war ausdrücklich geregelt, dass der jeweilige Auftraggeber (G . bzw. Z . ) kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern des Subunterneh - mens haben sollte, die Arbeitnehmer nicht in die Betriebsorganisation des Auf- traggebers eingegliedert sein sollten und der Werklohn na ch festen Vergü- tungssätzen auf der Grundlage von Kilogramm - Mengen gezahlt werden sollte. Die Werkverträge wurden jedoch tatsächlich nicht vollzogen. Die Leis- tungen der insgesamt vier bulgarischen Vertragspartner beschränkten sich vielmehr im Wesentlichen darauf, in Bulgarien über Anwerbebüros Arbeitswilli- ge zu akquirieren, mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen und die Arbeiter G . zur Verfügung zu stellen. G . setzte sie an zwei Betrieb s stät - ten wie eigene Arbeitnehmer und Leiharbeitn ehmer ein. Sie waren vollständig in den Betrieb integriert und unterlagen dem Weisungsrecht des Unternehmens in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Entgegen der Vertragslage zahlte G . an die Subunternehmen keine Verrechnungspreise nach Kilogramm - M engen, sondern vergütete die Arbeitsstunden. All dies war den Angeklagten bekannt. Die 933 von G . ohne Genehmigung beschäftigten bulgarischen Arbeiter leisteten im Tatzeitraum von ihr vergütete 833.223,04 Stunden, die - in Anbetracht eines Verrechnungssatzes für (legale) Leiharbeitnehmer von 12 pro Stunde - einen Gesamtwert von 10.598.676,48 e . bezog von G . neben fixen Gehaltsbestandsteilen für die Geschäftsjahre 2008 und 2010 zusätzliche Tantiemen von 35.000 d 93.900 wirtschaftlichen Ergebnissen des Unternehmens abhängig waren. Die Z . rechnete den Einsatz der von ihr vermittelten Arbeiter gegenüber G . mit einem Zuschlag von insgesamt 72.091,47 der 5 6 - 6 - bulgarischen Subunternehmen ab. Di . erhielt für seine Tätigkeit als Ge - schäftsführer der Z . keine Vergütung. 2. Das Landgericht hat die Feststellungen dahin gewertet, dass sich zwar der Angeklagte De . wegen Beschäftigung von Auslände rn ohne Genehmi - gung in größerem Umfang in vier Fällen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 14 Abs. 1, § 53 StGB und der Angeklagte Di . wegen Beihilfe hierzu gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 27 Abs. 1, § 53 StGB strafbar ge- macht hätten. Mi ttlerweile sei jedoch insoweit Verfolgungsverjährung eingetre- ten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB); denn die Taten seien gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB mit Ablauf der doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) seit Tatbeendigung (§ 78a Sa tz 1 StGB), somit spätestens nach dem 31. Juli 2016, absolut verjährt. Der noch verfolgbare Qualifikationstatbe- stand des § 11 Abs. 2 SchwarzArbG sei hingegen nicht erfüllt, weil nicht habe festgestellt werden können, dass die Angeklagten aus grobem Eigennu tz ge- handelt hätten. II. Die sachlichrechtliche Überprüfung des freisprechenden Urteils hat kei- nen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben. 1. Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafkammer sei recht s fehlerhaft davon ausgega ngen, dass die Verwirklichung des Qualifika- tionstatbestands des § 11 Abs. 2 SchwarzArbG nicht habe nachgewiesen wer- den können. 7 8 9 - 7 - a) Aus grobem Eigennutz im Sinne von § 11 Abs. 2 SchwarzArbG han- delt, wer sich bei seinem Verhalten vom Streben nach eigenem V orteil in einem besonders anstößigen Maße leiten lässt. Das Gewinnstreben muss ein übliches kaufmännisches Maß deutlich übersteigen (vgl. GJW/Mosbacher, 2. Aufl., § 10 SchwarzArbG Rn. 10, § 15 AÜG Rn. 22; Obenhaus/Brügge/Herden/Schönhöft, SchwarzArbG, § 10 Rn. 60; ferner BGH , Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 5 ; Urteil vom 5. Sep tember 2017 - 1 StR 365/16, wistra 2018, 224, 225 [jeweils zu § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Fassung vom 1. Oktober 2002]; Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106 [zu § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB]). Allein das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen genügt hierfür nicht (vgl. GJW/Mosbacher aaO). Nicht erforderlich ist, dass die von den unerlaubt be- sch äftigten Arbeitnehmern erbrachten Leistungen dem Täter selbst zugute- kommen; es genügt, dass er hiervon mittelbar wirtschaftlich profitiert (s . - zu § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB - BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 StR 662/94, wistra 199 5, 222, 223 f. ). Wer ausschließlich zu fremdem Vorteil handelt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal dagegen nicht (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 19 2. EL, § 10 SchwarzArbG Rn. 12). b) Die Strafkammer ist im Kern zutreffend von den dargestellten recht - lichen Maßstäben ausgegangen und hat hinsichtlich beider Angeklagter - auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung - ein grob eigennütziges Handeln ver- neint; denn sie hat nicht festzustellen vermocht, dass der Einsatz der bulgari- schen Arb eiter den Angeklagten persönlich einen mehr als unerheblichen (De . ) bzw. überhaupt einen (Di . ) geldwerten Vorteil erbrachte. Viel - mehr zielten - so das Landgericht - die Taten auf die Sicherung und Steigerung der Profitabilität von G . als Teil der P . W . , innerhalb 10 11 - 8 - derer beide Angeklagte eine leitende Position innehatten. In dem Motiv, diese Position zu festigen, sei kein das übliche kaufmännische Maß übersteigendes Gewinnstreben zu sehen. aa) Diese rechtlic he Beurteilung der Feststellungen erweist sich nach den dargelegten Maßstäben als zutreffend; denn danach beabsichtigten die Angeklagten nicht, aus den Straftaten persönlich mehr als nur unerheblich wirt- schaftlich zu profitieren. Für die revisionsgerichtli che Prüfung kommt es deshalb hier nicht darauf an, ob dem Tatgericht im Hinblick auf das Qualifikationstatbe- standsmerkmal des Handelns aus grobem Eigennutz im Sinne von § 11 Abs. 2 SchwarzArbG ein vom Revisionsgericht hinzunehmender Beurteilungsspiel- raum z ukommt, wie dies mehrfach für das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO aF entschieden worden ist (s. BGH , Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 5 mwN; Urteil vom 5. September 2017 - 1 StR 365/16, wistra 2018, 224, 225). Der Einwand der Revision, ein das übliche kaufmännische Maß überstei- gendes Gewinnstreben sei "allein vom Leitbild des redlichen Kaufmanns ge- prägt" ..., dieses aber im deliktischen Handeln der Angeklagten "nicht erkenn- bar", verfängt nich t. Denn ein solcher rechtlicher Ansatz würde in letzter Konse- quenz bedeuten, dass aus der Verwirklichung des Grundtatbestands des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG auf den Qualifikationstatbestand des § 11 Abs. 2 SchwarzArbG zu schließen wäre. Ein derartiges V erständnis verstößt indes ge- gen das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 103 Abs. 2 GG hergeleitete sogenannte Verschleifungsverbot, das eine Auslegung untersagt, nach der einzelne Tatbestandsmerkmale bereits in anderen mitverwirklicht sind und ihnen kei n hinreichend eigenständiger Gehalt verbleibt (s. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14 u.a., NJW 2015, 2949, 2955; grundlegend 12 13 - 9 - BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 211). bb ) Die Feststellungen beruhe n ihrerseits auf einer tragfähigen Beweis- würdigung (zum revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab s. etwa BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 90, 91 ). (1) Hinsichtlich des Angeklagten De . hat die Strafkammer ihre Über - zeugung im W esentlichen auf die Angaben des Zeugen K . gestützt, der im Tatzeitraum als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für G . tätig war. Dieser hat zu den positiven wirtschaftlichen Ergebnissen von G . in den Jahren 2008 und 2010, für die der Angeklagte De . - anders als für das Jahr 2009 - zusätzliche Erfolgstantiemen erhielt, bekundet: Der gute Ertrag 2008 habe seine Ursache in den damals auf dem Markt für G . - Produkte er - zielbaren verhältnismäßig hohen Preisen gehabt. Der au ßergewöhnlich hohe Überschuss 2010 sei insbesondere in zwei Standortschließungen begründet. "Ergänzend hat der Zeuge ... dargelegt, dass die Personalkosten mit ca. drei bis fünf Prozent im Vergleich zu anderen 'Stellschrauben' wie etwa Wasser, Ener- gie, Ver packungs - und Reinigungskosten nur einen geringen Einfluss" auf die positiven wirtschaftlichen Ergebnisse gehabt hätten (UA S. 47). Eine Senkung der Personalkosten sei daher nicht für die wirtschaftlichen Ergebnisse von maßgebender Bedeutung gewesen (vgl. UA S. 53). Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, die Zahlungen auf die Scheinwerkverträge seien nicht als Personalkosten zu bewerten, weil sie "nicht dem Personalaufwand eines Unternehmens zuzuordnen" seien, sondern "den sonstigen betriebli chen Aufwendungen" unterfielen, weist sie im rechtli- chen Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass nach § 275 Abs. 1, 2 14 15 16 - 10 - Nr. 6 Buchst. a HGB Löhne und Gehälter in der Gewinn - und Verlustrechnung nur dann als Personalaufwand auszuweisen sind, wenn sie f ür die Beschäftig- ten des eigenen Unternehmens angefallen sind (vgl. MüKoHGB/Reiner/Haußer, 3. Aufl., § 275 Rn. 52). Aus folgenden Gründen liegt indes kein revisionsrecht- lich beachtlicher Erörterungsmangel vor: Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, die w irtschaftlichen Ergebnisse in den Jahren 2008 und 2010 ließen sich nicht - in einem mehr als nur unerheb- lichen Maß - auf den Einsatz der bulgarischen Arbeiter zurückführen, vornehm- lich auf andere vom Zeugen K . bekundete betriebswirtschaftlichen Faktor en gestützt, nämlich auf die günstigen Marktbedingungen im Jahr 2008 und die Standortschließungen im Jahr 2010 sowie außerdem auf die von dem Zeugen im Einzelnen benannten (oben wiedergegebenen) "Stellschrauben". Soweit die Strafkammer ergänzend auch auf eine Senkung der Personalkosten durch den Einsatz der bulgarischen Arbeiter abgestellt hat, widerspricht dies nicht dem § 275 Abs. 1, 2 Nr. 6 Buchst. a HGB zugrundeliegenden Begriffsverständnis. Denn die Kosten für Personalaufwand verringern sich auch dann , wenn vormals von eigenen Mitarbeitern ausgeführte Tätigkeiten nachfolgend durch Fremdbe- schäftigte erledigt werden. Ungeachtet dessen, dass die wirtschaftlichen Zu- sammenhänge in den Urteilsgründen präziser hätten dargelegt werden können, geht aus den dort igen Ausführungen nachvollziehbar hervor, aus welchen Gründen der Zeuge K . , der gerade zu den Ursachen für die wirtschaftlichen Ergebnisse einvernommen worden ist, den Einsatz der bulgarischen Arbeiter als für die wirtschaftlichen Ergebnisse in den Ja hren 2008 und 2010 nicht maß- gebend erachtet hat. Der Annahme, dass die Kosten für - eigene oder fremde - Beschäftigte die wirtschaftlichen Ergebnisse nicht wesentlich beeinflussten, stehen weitere 17 18 - 11 - Feststellungen nicht entgegen. Es ist im Gegenteil nicht s dafür ersichtlich, dass im Tatzeitraum die Zahlungen für bulgarische Arbeiter signifikant von denjeni- gen für (legale) Leiharbeitnehmer abwichen . Die Stundenverrechnungssätze waren zwar niedriger (9,50 G . aber darüber hinaus zusätzliche Leistungen, nämlich Unterkunft, Transport zur Arbeit sowie (teilweise) Verpflegung (s. UA S. 54). E ine Aufklärungsrüge (etwa auf der Grundlage sichergestellter Jahres- abschlüsse), mit der im Einzelnen behauptet und dargelegt worden wäre, dass der Einsatz der bulgarischen Arbeiter zu den positiven wirtschaftlichen Ergeb- nissen in den Jahren 2008 und 2010 m aßgeblich beigetragen hätte, hat die Be- schwerdeführerin nicht erhoben. (2) Hinsichtlich des Angeklagten Di . hat die Strafkammer dessen Einlassung zugrunde gelegt, "er habe für seine Stellung als Geschäftsführer der Z . keine Einnahmen erh alten". Zweifel hieran hätten sich nach der Beweis - aufnahme nicht ergeben. Auch sonst bestünde kein Anhalt dafür, dass der An- geklagte in maßgeblichem Umfang eigene wirtschaftliche Vorteile aus den Ta- ten gezogen habe (UA S. 47 f.). Wie bereits der Gener albundesanwalt in seinem Terminsantrag ausge- führt hat, ist diese Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war in den Urteilsgründen nicht im Einzelnen darzulegen, unter welchen Gesichtspunkten theoretisch - ohne konkrete Anhalt spunkte - in Be- tracht kommen könnte, dass der Angeklagte D i . aufgrund des Einsatzes der bulgarischen Arbeiter wirtschaftlich profitierte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin brauchten sich die Urteilsgründe daher nicht dazu zu ver- 19 20 21 - 12 - halten, ob der Angeklagte Gesellschafter der Z . war. Auch diesbezüglich ist eine Aufklärungsrüge nicht erhoben. 2. Auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Anstiftung der Verant- wortlichen der bulgarischen Subunternehmen zum unerlaubten Überlassen nic htdeutscher Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 1 AÜG, § 26 StGB oder wegen Beihilfe hierzu gemäß § 15 Abs. 1 AÜG, § 27 Abs. 1 StGB kommt auf der Grundlage der Feststellungen nicht in Betracht; denn das Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz findet keine Anwendung. Die Vo raussetzungen einer Leiharbeit in dessen Sinne sind nicht erfüllt. a) Für eine Leiharbeit ist erforderlich, dass zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht, das unabhän - gig von dem Verleihvertrag eingegangen wurde und diesen überdauert (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 R Ar 44/68, BSGE 31, 235, 242; BayObLG, Beschluss vom 25. Januar 1991 - 3 Ob OWi 149/90, wistra 1991, 233, 234; Paetzold in Ignor/Mosbacher, Handbuch Arbeitsstrafrecht , 3. Aufl., § 3 Rn. 24 ). Dagegen handelt es sich in Fällen, in denen Arbeitnehmer zu dem alleinigen Zweck angeworben werden, anschließend Tätigkeiten für einen Dritten auf des- sen Weisung unter Eingliederung in den Betrieb auszuüben, ohne dass ein dar- über hinausgehender Einsa tz beabsichtigt ist, grundsätzlich um eine bloße Ar- beitsvermittlung (s. auch § 1 Abs. 2 AÜG); als solche fällt diese nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 R A r 44/68, aaO, S . 242 f.; BayO bLG, Beschluss vom 25. Ja nuar 1991 - 3 Ob OWi 149/90, aaO). Ob Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsvermittlung vorliegt, ist gegebenenfalls anhand der Umstände des Ein- zelfalls zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 R A r 44/68, aaO, S. 243 ff.) . 22 23 - 13 - b) Die bulgarischen Subunternehmen traten im Verhältnis zu G . und auch der Z . nicht als Verleiher, sondern als Arbeitsvermittler auf. Zwar hatten sie mit zur Verfügung gestellten bulgarischen Arbeitern ihrerseits Ar- beitsverträge geschl ossen; jedoch sahen diese lediglich rein formal eine Tätig- keit für das jeweilige Subunternehmen vor (UA S. 11). Tatsächlich war das Ver- hältnis im Wesentlichen darauf beschränkt, dass die Subunternehmen die bei G . benötigten Arbeiter in Bulgarien "über Anwerbebüros gleichsam direkt von der Straße" rekrutierten und deren Transport zu den Betriebsstätten von G . sowie ihre Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betriebsnähe organisierten (UA S. 11 f.). Soweit zwei der Subunternehme n in Bulgarien über eigene Betriebsstätten verfügten, in denen im Übrigen andere Fleischprodukte als bei G . hergestellt wurden, wurden die vermittelten Arbeiter dort nicht eingesetzt. Bei G . führten die Arbeiter, die regelmä - ßig über keine Erfahrungen in diesem Industriezweig verfügten, sodann Tätig- keiten aus, die zuvor von eigenen Mitarbeitern vorgenommen worden waren (UA S. 12). Sie wurden in die Organisation des Betriebs integriert, unterstanden dem Weisungsrecht von G . u nd wurden je nach zeitlichem und ört - lichem Bedarf beschäftigt (UA S. 12 f.). Auch die Entlohnung der Arbeiter voll- zog sich nur formal über die Subunternehmen; die Zahlungsvorgänge folgten dem die wahren Beschäftigungsverhältnisse verdeckenden verschrift eten Ver- tragswerk. G . erledigte die Abrechnungen und gab den Subunterneh - men die zu zahlenden Beträge vor, die diese dann auskehrten (UA S. 15 ff.). Überdies waren die Arbeiter vielfach der Papierform nach unmittelbar aufeinan- derfolgend bei ver schiedenen Subunternehmen tätig, obwohl sie fortwährend unter gleichbleibenden Bedingungen bei G . eingesetzt waren; mit Aus - nahme der Bezeichnung des vermeintlichen Arbeitgebers änderte sich für sie nichts (UA S. 13, 38, 39). 24 - 14 - Nach alledem bestanden zwischen den Subunternehmen und den Arbei- tern keine regulären Arbeitsverhältnisse, die als Basis für eine Verleihung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hätten dienen können. Das blo- ße Vermitteln von Arbeitnehmern an einen Dritten zuzüglich weiterer allein der Verschleierung dienender Handlungen erfüllt die Voraussetzungen eines Ver- leihvertrages nicht (s. auch BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, NStZ 2014, 321). Nähere Feststellungen dazu, wie die Angeklagten auf den Tatentschluss und/oder die Tathandlungen der für die Subunternehmen verantwortlich Tätigen einwirkten, waren daher nicht geboten; ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit eine notwendige Teilnahme vorliegen könnte, die namentlich eine Beihilfest rafbarkeit ausschlösse. Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch 25
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