Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja EGStGB Art. 316h Satz 1 StGB § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundre chten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögen sabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hin- sichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einzie- hung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neurege- lung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetre- ten war. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18 - LG Oldenburg ECLI:DE:BGH:2019:070319B3STR192.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192 / 1 8 vom 7. März 201 9 in der Strafsache gegen die Nebenbe teiligten 1. 2. wegen Einziehung des Werts von Taterträgen hier: Revisionen der Nebenbe teiligten - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufg rund der Verhandlung vom 13. Dezember 2018 in der Sitzung am 7. März 2019 beschlossen : Soweit es die Revisio nen der Nebenbeteiligten betrifft, wird 1. das Verfahren ausgesetzt, 2. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgen- der Frage eingeholt: Ist Art. 316h Satz 1 EGStGB mit de n im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten ver ankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i .V. m . § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Ver- mögensabschöpf ung vom 13. April 2017 (B GBl. I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechts- widrigen Taten , aus denen der von der selbst ändigen Einzie- hung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttre- ten der Neuregelung am 1. Juli 2 017 Verfolgungsverjährung ( § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war? Gründe: I. Mit Urteil vom 17. Oktober 2017 hat das Landgericht Oldenburg die An- geklagten De . und Di . von den Vorwürfen der Beschäftigung von 1 - 3 - Ausländern ohne Genehmig ung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz in sechs Fällen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Abs. 2 SchwarzArbG, § 14 Abs. 1, § 53 StGB) bzw. der Beihilfe hierzu (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Abs. 2 SchwarzArbG, § 27 Abs. 1, § 53 StGB) freigesprochen. D arüber hinaus hat es nach § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 , § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB gegen die Nebenbe teiligte zu 1 die Einziehung von 10.598.676,48 wie gegen die Nebenbe teiligte zu 2 die Einziehung von 72.091,47 angeord- net . G egen die se A nordnungen wenden sich die Nebenbe teiligten m it ihren zu- lässigen, jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen leitete der An- geklagte De . i m Tatzeitraum vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 die Nebenbe teiligte zu 1 , ein fleischverarbeitendes Unternehmen; er war einzi- ger Geschäftsführer der Komplementärin dieser Kommanditgesellschaft . Der Angeklagte Di . hatte die alleinige G eschäftsführung der Nebenbe teilig - ten zu 2 , eines Personaldienstleistungsunternehmens, inne. D ie Nebenbe teiligte zu 1 beschäftigte im Tatzeitraum 933 bulgarische Arbeiter ohne die erforderlichen Genehmigungen der Bundesagentur für Arbeit. Damals war die nichtselb ständ ige Erwerbstätigkeit von bulgarischen Staatan- gehörigen als neuen Bürgern der Europäischen Union noch genehmigungs - bedürftig (§ 284 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 7. Dezember 2006). Um die abhängige Beschäftigung zu verschleiern, waren die Angeklagten übereingekommen, die Arbeiter formal im Rahmen von Werkverträgen in dem Betrieb der Nebenbe teiligten zu 1 einzusetzen. In einem von den Angeklagten geschlossenen Rahmenwerkvertrag vom 1. Februar 2008 verpflichtete sich die Nebenbe teiligte zu 2 gegenüber de r Nebenbe teiligten zu 1 , in eigener Regie 2 3 4 - 4 - bestimmte Arbeiten laut beigefügten Werkbeschreibungen durchzuführen. Wie von vorneherein beabsichtigt, vereinbarte daraufhin Di . für die Nebenbe - teiligte zu 2 sukzessive gleichlautende Werkverträge mi t in Bulgarien ansässi- gen Subunternehmen, wonach diese damit beauftragt wurden, eigenverantwort- lich die nach dem Rahmenwerkvertrag von der Nebenbe teiligten zu 2 geschul- deten Leistungen zu erbringen. Ab Anfang Dezember 2009 schloss De . für die Nebe nbe teiligte zu 1 inhaltsgleiche Werkverträge - ohne Einbindung der Nebenbe teiligten zu 2 - unmittelbar mit den bulgarischen Subunternehmen. In sämtlichen Werkverträgen war ausdrücklich geregelt, dass der jeweilige Auf- traggeber ( eine der beiden Nebenbe teili gten ) kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern des Subunternehmens haben sollte, die Arbeitnehmer nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sein sollten und der Werklohn nach festen Vergütungssätzen auf der Grundlage von Kilog ramm - Mengen gezahlt werden sollte. Die Werkverträge wurden jedoch tatsächlich nicht vollzogen. Die Leis- tungen der insgesamt vier bulgarischen Vertragspartner beschränkten sich vielmehr im Wesentlichen darauf, in Bulgarien über Anwerbebüros Arbeit swilli- ge zu akquirieren , mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen und sie der Neben - be teiligten zu 1 zur Verfügung zu stellen. Diese setzte die bulgarischen Arbeiter an zwei Betriebs s tätten wie eigene Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer ein. Sie waren vollständig in d en Betrieb integriert und unterlagen dem Weisungsrecht der Nebenbe teiligten zu 1 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Entgegen der Vertragslage zahlte diese keine Verrec hnungspreise nach Kilogramm - Men gen, sondern vergütete die Arbeitsstunden . All dies wa r den Angeklagten bekannt. Die 933 von der Nebenbe teiligten zu 1 ohne Genehmigung beschäftigten bulgarischen Ar beiter leisteten im Tatzeitraum von ihr verg üte te 833.223,04 Ar - 5 6 - 5 - beitss tunden. Ihr gegenüber rechnete d ie Nebenbe teiligte zu 2 ( soweit sie ein- ge bunden war) den Einsatz der vermittelten Arbeiter mit einem Zuschlag von insgesamt 72.091,47 - unternehmen ab. 2. Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten sowie die - gleichwohl - gegen die Nebenbe teiligten getroffenen Einziehungsentsch eidun- gen wie folgt begründet: a) Zwar habe sich der Angeklagte De . wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang in vier Fällen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schwarz ArbG, § 14 Abs. 1, § 53 StGB strafbar gemacht , der Ange- klagte Di . wegen Beihilfe hierzu gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schw arzArbG, § 27 Abs. 1, § 53 StGB. M ittlerweile sei jedoch insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB); denn die Taten seien gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB mit Ablauf der doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) seit Tatbeendigung (§ 78a Satz 1 StGB), somit spätes- tens nach dem 31. Juli 2016, absolut verjährt. Der noch verfolg bare Qualifikati- onstatbestand des § 11 Abs. 2 SchwarzArbG sei hinge gen nicht erfüllt, weil nicht habe festgestellt werden können, dass d ie Angeklagten aus grobem Eigennutz gehandelt hätten. b) Auch wenn die Straft aten selbst verjährt seien , sei gemäß dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöp fung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) seit dem 1. Juli 2017 geänderten R echt die An- ordnung der selbständigen Einziehung von E rträgen aus diesen Tat en zulässig (§ 76a Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB ). Nach Art. 316h Satz 1 EGStGB sei das neue Recht auch auf Taten an- wendbar, die vor dem Inkrafttreten be gangen w o rden seien . 7 8 9 - 6 - Die Einziehungsbeträge entsprächen dem Wert dessen, was die Neben- be teiligten durch die Straft aten der Angeklagten erlangt hätten (§ 73b Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ). H insichtlich der Neben - be teiligten zu 1 errechne sich der W ert der insgesamt 833.223,04 Arbeitsstun- den auf 10.598.676,48 Verrechnungssatz für ( legale ) Leiharbeit- nehmer von 12 zugr unde gelegt werde (§ 73d Abs. 2 StGB) ; a b- zugsfähige Aufwendungen lägen nicht vor (§ 73d Abs. 1 StGB). II. Soweit es die Revisionen der Nebenbeteiligten betrifft, ist d as Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Der Senat ist davon überzeugt , dass Art. 316h Satz 1 EGStGB mit de n im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar ist, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 S tGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hin- sichtlich der rechtswidrigen Taten , aus denen der von der selbst ändigen Einzie- hung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neurege- lung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetre- ten war und somit d er Verfall nach §§ 73, 73a StGB aF nicht angeordnet wer- den durft e . Z ur Verfassungsmäßigkeit ist deshalb eine Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts einzuho len. 1. Die Vorschrift des Art. 316h Satz 1 EG StGB bedingt § 2 Abs. 5 StGB ab und bestimmt , dass die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögen sabschöpfung mit Wirkung zum 1. Juli 2017 eingeführten n eu en R e- gelungen über die Einziehung (des Werts) von Taterträgen grundsätzlich auch 10 11 12 - 7 - für rechtswidrige Taten gelten , die bereits zu vor begangen wurden . Die in Ar t. 316h Satz 2 EG StGB normierte Ausnahme von diesem Grundsatz greift hier nicht. 2. Die Frage, inwieweit Art. 316h Satz 1 EGStGB verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung über die zulässig e Revision maßgeblich. a) A m Maßstab der nach Art. 316h Satz 1 EGStGB anwendbaren Rege- lungen halte n die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts sachlich recht - licher Überprüfung stand . aa) Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte De . habe sich wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang in vier Fällen na ch § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schwarz ArbG, § 14 Abs. 1, § 53 StGB, der Angeklagte Di . wegen Beihilfe hierzu gem äß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schwarz A rb G , § 27 Abs. 1, § 53 StGB strafbar gemacht, ist revisionsrechtli ch nichts zu erinnern. (1) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen der Nebenbe- teiligten zu 1 und den bulgarischen Arbeitern Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG bestanden. Zu Recht hat es - ent - gegen der von der Verteidigung des Angeklagten De . im Einzelnen darge - legten Ansicht - hierfür nicht die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG herangezogen, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese Vorschrif- ten als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Re cht (Rom I - VO) auszulegen sind. 13 14 15 16 - 8 - Die Vorschriften des Arbe itnehmerüberlassungsgesetzes sind hier nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen einer Leiharbeit im Sinne dieses Geset- zes nicht erfüllt sind: (a) Für eine Leiharbeit ist erforderlich, dass zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein reguläres A rbeitsverhältnis besteht, das unabhängig von dem Verleihvertrag eingegangen wurde und diesen überdauert (vgl. BSG, Urteil vom 29. Ju li 1970 - 7 R A r 44/68, BSGE 31, 235, 242; BayObLG, Beschluss vo m 25. Januar 1991 - 3 Ob OWi 149/90, wistra 1991, 233, 234; Paetzold in Ignor/Mosbacher, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 24 ). Dagegen handelt es sich in Fällen, in denen Arbeitnehmer zu dem alleinigen Zweck angeworben werden, anschließend Tätigkeiten für einen Drit ten auf des- sen Weisung unter Einglied erung in den Betrieb auszuüben, ohne dass ein dar- über hinausgehender Einsatz beabsichtigt ist, grundsätzlich um eine bloße Ar- beitsvermittlung (s. auch § 1 Abs. 2 AÜG) ; als solche fällt diese nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz es (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 R A r 44/68, aaO, S. 242 f.; BayObLG, Beschluss vo m 25. Januar 1991 - 3 Ob OWi 149/90, aaO). Ob Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsvermittlung vorliegt, ist gegebenenfalls anhand der Umstände des Ein- zelfalls zu erm itteln (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 R A r 44/68, aaO, S. 243 ff.). (b) D ie bulgarischen Subunternehmen traten im Verhältnis zu den Ne- benbeteiligten nicht als Verleiher , sondern als Arbeitsvermittler auf. Zwar hatten sie mit den der Nebenbeteili gten zu 1 zur Verfügung gestellten bulgarischen Arbeitern ihrerseits Arbeitsverträge geschlossen ; jedoch sahen diese lediglich rein formal eine Tätigkeit für das jeweilige Subunternehmen vor (UA S. 11). Tatsächlich war das Verhältnis im Wesentlichen darauf beschränkt, dass die 17 18 19 - 9 - Subunternehmen die bei der Nebenbeteiligten zu 1 benötigten Arbeiter in Bulgarien "über Anwerbebüros gleichsam direkt von der Straße" rekrutierten und deren Transport zu den Betriebsstätten der Nebenbeteiligten zu 1 sowie ihre Unterb ringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betriebsnähe organisierten (UA S. 11 f.). Soweit zwei der Subunternehmen in Bulgarien über eigene Be- triebsstätten verfügten, in denen im Übrigen andere Fleischprodukte als bei der Nebenbeteiligten zu 1 hergestellt wu rden, wurden die vermittelten Arbeiter dort nicht eingesetzt. Bei der Nebenbeteiligten zu 1 führten die Arbeiter, die regel- mäßig über keine Erfahrungen in diesem Industriezweig verfügten, sodann Tä- tigkeiten aus, die zuvor von eigenen Mitarbeitern vorgenomm en worden waren (UA S. 12). Sie wurden in die Organisation des Betriebs integriert, unterstanden dem Weisungsrecht der Nebenbeteiligten zu 1 und wurden je nach zeitlichem und örtlichem Bedarf beschäftigt (UA S. 12 f.). Auch die Entlohnung der Arbeiter voll zog sich nur formal über die Subunternehmen; die Zahlungsvorgänge folg- ten dem die wahren Beschäftigungsverhältnisse verdeckenden verschrifteten Vertragswerk. Die Nebenbeteiligte zu 1 erledigte die Abrechnungen und gab den Subunternehmen die zu zahlenden Be träge vor, die diese dann auskehrten (UA S. 15 ff.). Überdies waren die Arbeiter vielfach der Papierform nach unmit- telbar aufeinanderfolgend bei verschiedenen Subunternehmen tätig, obwohl sie fortwährend unter gleichbleibenden Bedingungen bei der Nebenbete iligten zu 1 eingesetzt waren; mit Ausnahme der Bezeichnung des vermeintlichen Arbeit- gebers änderte sich für sie nichts (UA S. 13, 38, 39). Nach alledem bestanden zwischen den Subunternehmen und den Arbei- tern keine regulären Arbeitsverhältnisse, die als Basis für eine Verleihung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hätten dienen können. Das blo- ße Vermitteln von Arbeitnehmern an einen Dritten zuzüglich weiterer allein der Verschleierung dienender Handlungen erfüllt die Voraussetzungen eines Ver- 20 - 10 - le ihvertrages nicht ( s . auch BGH, Be schluss vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, NStZ 2014, 321). (2) Die Einwände der Nebenbe teiligten zu 2 gegen die in den Urteils- gründen dargelegte Feststellung und Bewertung der durch den Angeklagten Di . began genen Beihilfetaten verfangen aus den vo m Generalbundes - anwalt in seiner Antrags s chrift genannten Gründen nicht. bb) Nach den gem äß Art. 316h Satz 1 EG StGB anwendb aren Vorschrif- ten der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB nF erwei st sich die selbständige Anordnung der Einziehung des Werts von Tatertr ä ge n gegen die Nebenbe teiligten als rechtsfehlerfrei. Hinsichtlich der Taten des An- geklagten De . als Geschäftsführer der Komplementär - GmbH der Nebenbe - teilig ten zu 1 und des Ange klagten Di . als (früherer) Geschäftsführer der Nebenbe teiligten zu 2 ist spätestens am 1. August 2016 das Prozes shindernis der Verfolgungsverjährung eingetre ten. § 76a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB nF regel n , dass gleichwohl unter den Voraussetzun gen der §§ 73, 73b, 73c StGB nF die Anordnung der selbständigen Einziehung ( des Wert s ) von Tatertr ägen aus de r verjährte n rechtswidrigen Tat möglich ist , und entkop- peln die Zulässig keit der Anordnung somit von der Verjährung der Tat . Nach § 76 b Abs. 1 StGB nF , der die Verjährung für die selbständige Einziehung eigenständig regelt, ver jährt diese Maßnahme erst in 30 Jahren ab Tatb eend i- gung. cc) Die Anordnung der selbst ändigen Einziehung gegenüber den Neben- be t eiligten entspricht sowohl dem Gr und e als auch der Höhe nach den Vor- schriften der §§ 73 ff. StGB nF . 21 22 23 - 11 - ( 1) Durch die Straft aten des Angeklagten De . erlangte die Neben - be teiligte zu 1 als Drittbegünstigte gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF (Vertretungs fall) im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF Arbeitsstunden, deren Wert (§ 73c Satz 1 StGB nF ) der Ein ziehung unterliegt. (a) Die Bereicherung durch die geleisteten Arbeitsstunden wurde durch d ie Taten kausal hervorgebracht. Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nF kommt es - entgegen der Ansicht der Nebenbe teilig- ten zu 1 - allein auf eine tatsächliche ("gegenständliche") Betrachtung an; wer- tende Gesichtspunkte sind nicht zu berücksichtigen. Dies entspricht dem aus- drücklichen Willen des Gesetzgebers, den er d adurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Wendung "aus der rechtswidrigen Tat" in der alten Vorschrift über den Verfall (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF ) durch die Worte "durch die rechtswidrige Tat" ersetzt hat (vgl. BT - Drucks. 18/9525, S. 62; 18/ 1 1640, S. 78). Soweit sich die Nebenbe tei ligte zu 1 auf das Urteil des Senats vom 19. Januar 2012 (3 StR 343/11, BGHSt 57, 79) be ruf t, sind die dortigen Ausfüh- rungen zum U mfang des Erlangten (aaO, S. 83 ff.) durch die neue Gesetzes - lage überholt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass bei Anwen- dung der § 73 Abs. 1, § 73d Abs. 1 StGB nF an diese r Entscheidung lediglich im Ergebnis und allein deshalb festzuhalten wäre, weil ihr eine Fahrlässigkeits- tat zugrunde lag (v gl. BT - Drucks. 18/9525, S. 69). ( b) Die Bestimmung des Werts der Arbeitsstunden liegt im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens (§ 73d Abs. 2 StGB nF ) und lässt Rechtsfehler nicht erkennen . ( c ) Die Zahlungen der Nebenbe teiligten zu 1 an die Nebenbe tei ligte zu 2 bzw. die in Bu lgarien ansässigen Subunternehmen waren nicht gem äß § 73d 24 25 26 27 28 - 12 - Abs. 1 Satz 1 StGB nF vom Wert des Erlangten abzuziehen, weil das Ab zugs- verbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs atz 1 StGB nF greift. Es handelt e sich um Aufwendungen, die der Angeklagte De . zugun sten der Nebenbe teiligten zu 1 bewusst und willentlich für die Tatb egehung tätigte . Zwar weist die Nebenbe teiligte zu 1 im rechtlichen Ansatz zutreffend da- rauf hin, dass dieses Abzugsverbot in Anlehnung an die Zivilrechtsprechung zu § 817 Satz 2 BGB un ter wertenden Gesichtspunkten einschränkend dahin aus- zulegen ist, dass Aufwendungen für nicht zu beanstande nde Leistungen auch dann abzugsfähig sind, wenn sie dem selben tatsächlichen Verhältnis wie der strafrechtlich missbilligte Vorgang entstammen (vgl. B T - Drucks. 18/9525, S. 68 ; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, wistra 2018, 431 mwN ). Die Zahlungen der Nebenbe teiligten zu 1 an die Nebenbe teiligte zu 2 bzw. die bul- garischen Subunternehmen wurden jedoch für eine für sich gesehen illegale - un d damit zu beanstandende - Vermittlung von Arbeitnehmern geleistet. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Rahmenwerkvertrag zwischen den Nebenbe teiligten und deren Werkverträge mit den bulgarischen Subunternehmen waren nur zum Schein abgeschlossen und als solche bereits nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig (zu Scheinwerkverträgen bei illegale r Arbeitnehmerüberlassung s. BAG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15, BB 2016, 2686, 2687; Timmermann , BB 2012, 1729, 1730, jeweils mwN). Die verdeckten (§ 117 Abs. 2 BGB ) Verträge waren auf einen nach § 284 SGB III verbotenen Erfolg gerichtet, nämlich die Vermitt- lung von Arbeitnehmern, ohne dass die erforderliche n Genehmigung en für de- ren Beschäftigung vorlag en . Eine Verletzung von § 284 SGB III unterfällt jeden- falls dann § 134 BGB, wenn die Vertragspart eien Kenntnis von der Genehmi- gungspflicht haben und der Vertrag ohne Genehmigung durchgeführt werden 29 30 - 13 - soll (s. BAG, Urteil vom 30 . Mai 19 69 - 5 AZR 256/68, BAGE 22, 22 , 27 f. [hin- sichtlich § 43 des Gesetzes über Arbeitsvermit tlung und Arbeitslosenversiche- rung aF] ; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2017, § 134 Rn. 284). Hier zielten die Scheinwerkverträge gerade darauf, die tatsächlichen Beschäfti- gungsverhältnisse zu verschleiern und das Genehmigungserfordernis zu umge- hen. Fü r deren Nichtigkeit ist es ohne Bedeutung, ob Arbeitsentgeltanspr ü ch e aus den Arbeitsverhältnissen , somit anderen Rechtsverhältnissen, gesetzlich über die Vorschrift des § 98a AufenthG geschützt sind , auf die sich die Revision d er Nebenbeteiligten zu 1 ber uft . Das gilt umso mehr, als diese Regelung ohne hin erst am 26. November 2011 - nach Beendigung der Taten - in Kraft getreten ist . ( d ) Ebenso wenig sind die Zahlunge n der Nebenbe teiligten zu 1 an die Nebenbe teiligte zu 2 bzw. die bulgarischen Subuntern ehme n nach der in § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs atz 2 StGB nF geregelten Rückausnahme vom Abzugsver- bot zu berücksichtigen; es handelte sich nicht um Leistungen zur Erfüllung von Verbindl ichkeiten gegenüber den Verletzten der Tat. Zum einen waren die bul- garische n Arbeiter nicht Leistungsempfänger, auch wenn ihnen letztlich ei n Teil de s gezahlten Geldes zugute gekommen sein dürfte . Zum anderen kann § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs atz 2 StGB nF nur bei Deli kten Anwendung finden, die dem I n dividualgüterschutz dienen. Dies h at der Gesetzgeber (erst) im Laufe des Ge- setzgebungsverfahrens klargestellt, indem er das Merkmal "Erfüllung der Ver- bindlichkeit gegenüber dem Verletzen " mit den W o rte n "der Tat" ergänzt hat (vgl. BT - Drucks. 18/11640, S. 80) . Eine Anwendung der Rückausnahm erege- lung bei Strafnormen, die - wie hier jedenfalls vorrangig - den Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit bezwecken, scheidet entgegen der Auffassung der Nebenbe teiligten zu 1 aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, StV 2019, 42, 46 ; Köhler, NStZ 2017, 497, 509 ) . 31 - 14 - (2) Durch die Beihilfet aten des Angeklagten Di . erlangte die Nebenbe teiligte zu 2 als Drittbegünstigte gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF einen Geldbetrag von zumindest 72. 091,47 n die von der Nebenbe teiligten zu 1 auf den Rahmen werk vertrag geleisteten Zahlungen bei ihr. Dass das Landgericht gegen die Nebenbe teiligte zu 2 nur die Einziehung des Nettogewinns angeord- net hat, beschwert sie jedenfalls nicht. b) Nach der vor dem 1. Juli 2017 gültigen Gesetzeslage wäre hingegen die Anordnung der Vermögensabschöpfung gegen die Nebenbe te iligten wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen gewe- sen. aa) Gem äß § 76a Abs. 1 St GB aF kam eine selb ständige Verfallsanord- nung nur in Betracht, wenn die rechtswidrige Tat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr verfolgt werden konnte. W ar dagegen die Verfolgung der Tat ver- jährt, schied diese Maßnahme aus. Für den Fall, dass Verfolgungsver jährun g eingetreten war, sah § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB aF lediglich die Siche- rungseinziehung gefährlicher Tatprodukte, Tatinstrumente und gewisser Bezie- hungsgegenstände vor. Für Tatgewinne - wie hier - und Tat entgelte blieb es bei der allgemeinen Verj ährungsregelu ng des § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB. bb) Auch eine Strafbarkeit der Angeklagten nach anderen unverjährten Strafvorschriften, die eine (unselbständige) Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Sa tz 1, Abs. 3, § 73a Satz 1 StGB aF ermöglich t hätt en , sch eidet aus . Dement- sprechend hat der Senat die gegen die Freisprüche der Angeklagten gerichte- ten Revisionen der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom heutigen Tag verworfen. 32 33 34 35 - 15 - Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten den Qualifikationstatbestand des § 11 Abs. 2 SchwarzArbG ver- wirklicht hätten; dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Wegen Anstiftung der Verantwortlichen der bulgarischen Subunternehmen zum unerlaubten Überlas- sen nichtdeutscher Arbeitnehmer oder wegen Beihi lfe hierzu gemäß § 15 Abs. 1 AÜG, § 26 bzw. § 27 Abs. 1 StGB haben sich die Angeklagten schon deshalb nicht strafbar gemacht, weil das A rbeitnehmerüberlassungsgesetz - wie dargelegt (s. oben II. 2. a) aa) (1) ) - auf den festgestellten Sachverhalt nicht an - wendbar ist. Für den Angeklagten De . käme zwar auch eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB, § 14 Abs. 1 StGB in Betracht, für den Angeklagten Di . eine solche wegen Beihilf e hierzu. Derartige Taten sind jedoch nicht von der Anklage er- fasst, weil sie gegenüber den den Straftatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG erfüllenden Handlungen im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO pro- zessual eigen ständig sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss v om 14. Juli 2009 - 3 Ss OWi 355/09, juris Rn. 14 ff.). Darüber hinaus würde die Vermögens - abschöpfung nach altem wie neuem Recht andere Taterträge ( die nicht abge- führten Sozialversicherungsbeiträge ) erfassen. c) Für die vom Senat zu treffende Entscheid ung kommt es daher inso- weit, als es um die Zulässigkeit der Anordnung der selbs tändigen Einziehung geht, darauf an, ob die Anwendungsregel des Art. 316h Satz 1 EGStGB verfas- sungsgemäß ist. 36 37 38 - 16 - III. Soweit Art. 316h Satz 1 EGStGB die Vorschriften der § 76 a Abs. 2 Satz 1 , § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB jeweils in der seit dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen T aten, aus denen der von der selbst ändigen Einziehung Be- troffene etwas erla ngt hat, bereits vor dem Inkrafttreten Verfolgungsver j ährung eingetre ten war, verstößt er nach der Überzeugung des Senats zwar nicht ge- gen Art. 103 Abs. 2 GG, jedoch gegen das allgemeine rechtsstaatliche Rück- wirkungsverbot. 1. Art. 103 Abs. 2 GG , wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor Tatbegehung gesetzlich bestim mt war, findet keine Anwen- dung. a) Verjährungsvorschriften unterliegen nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie lediglich die Verfolgbarkeit der Tat regeln und deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und Schuld unberührt lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 1952 - 1 BvR 612/52, BVerfGE 1, 418, 423; vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 284 ff.; vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; BGH, Beschluss vom 12. Ju - ni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 195; ferner Hennecke, NZWiSt 2018, 121, 124). b) Art. 103 Abs. 2 GG ist auch deshalb nicht anwendbar, weil d ie Einzie- hung von Taterträgen nach § § 73 ff. StGB n F keinen Strafcharakter hat . Dies war für den Verfall nach altem Recht, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, anerkannt (vgl. BVer fG, Beschluss vom 14. Januar 200 4 - 2 BvR 564/95, BVerfG E 110, 1, 14 ff. ; BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 , 39 40 41 42 - 17 - BG HSt 47, 369). Die N eu r egelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat zwar unter anderem zu einer Änderung des Begriffs der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) - von Ver fall in Einziehung von Taterträgen - geführt, wodurch das Recht an die im Recht der Europäischen Union gebräuchliche Be- grifflichkeit (" c onfis c ation") angelehnt werden sollte ( s . BT - Drucks. 18/9525, S. 48). Die Neur egelung hat indes die Rechtsnatur der Maßnahme unberührt gelassen (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 6. Februar 2018 - 5 StR 600/17, j uris Rn. 14 ; vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, wistra 2018, 431 ). 2. Art. 316h Satz 1 EG StGB ist jedoch an den allgemeinen Grundsätze n zu messen, die im Hinblick auf die im Rechtsstaatsprinzip und d en Grundrech- ten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den Bürger belastende rückwirkende G esetze gelten . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s ist zu un- terscheiden zwischen solchen Gesetzen mit ech ter Rückwirkung, die grundsätz- lich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nur ausnahmsweise zulässig sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich verfassungsge- mäß sind. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich än dernd in einen der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung v on Rechtsfolgen"). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sach- verhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rec htsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem 43 44 - 18 - bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG , Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 , 181; Beschluss vom 12. No vember 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 302 ; Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl., Art. 20 Rn. 294, jeweils mwN ) . Die rückwirkende Anwendung der Regelungen der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b A bs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB nF in Fällen, in denen nach altem Recht hinsichtlich des Verfalls bereits vor dem 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung aufgrund der en Kopp e lung an die Verjährung der Tat ei ngetreten war, ist als e chte Rückwirkung zu beurteilen. Art. 316h Satz 1 EGStGB greift nachträglich ändernd in vor der Verkündung des Gesetzes abgeschlossene Tatbestände ein, soweit er die Anordnung der Einziehung von Taterträgen aus Alttaten auch dann ermöglicht, wenn nach früher geltendem Recht eine Verfalls anordnung wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr hätte ergehen dürfen . Die Vorschrift erklärt eine bereits eingetretene Verjährung für rechtlich unbeachtlich und regelt damit ei nen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt rückwirkend neu. Ab- weichend hier von läge eine unechte Rückwirkung vor, wenn es nur um die Ver- längerung noch laufende r Verjährungsfristen in die Zukunft hinein ginge ( vgl . hierzu BVerfG, Beschl u ss vom 26. Feb ruar 1 969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290 f. ; ferner BVerfG, Beschluss vo m 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251 ; zu einer ähnlichen Abgrenzung zur Entfristung der Siche- rungsverwahrung s. BVerf G, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 184 ). b) Die nachträgliche Bewirkung der Zulässigkeit der selb ständigen Ein- ziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten ist als echte Rückwirkung au ch nicht ausnahmsweise verfassungsgemäß. 45 46 - 19 - aa) Freilich sind s olche Ausn ahmen von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze allgemein anerkannt. Insoweit gilt : D a s V erbot echt rückwirkender Gesetze findet im Grundsatz des Ver- trauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht ge- rechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war ( vgl. BVerfG, Urteil vom 19. De - zember 1961 - 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; Beschl ü ss e vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446, 1174/77, BVe rfGE 50, 177, 193; vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 304 mwN) . D aneben lassen zwin- gende Gründe des gemeinen Wohls D urchbrechung en des Rückwirkungs - v erbots zu (vgl. Grzeszick in Maunz/Dürig, GG, 4 8 . EL, Art. 20 VII. Rn. 85; Sc hulze - Fielitz in Dreier, GG, Band II, 3. Aufl., Art. 20 Rn. 158) . Das Bundesverfassungsgericht hat - nicht abschließend definierte - Fall- gruppen entwickelt, in denen es ech t r ückwirk ende Gesetze für ausnahmsweise verfassungsgemäß erachtet hat ; da bei han delt es sich um Typisierungen eine s ausnahmsweise fehlenden gerechtfertigten Vertrauens in eine bestehende Ge- setzeslage ( zu diesem Bezugspunkt insbesondere BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143, 158) oder um Durchbre- chung en d es Rückwirkungsverbots aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls . So ist e ine Ausnahme vo n de m grundsätzlichen Verbot gegeben, wenn die Bürger schon im Zeitpunkt, auf den die echte Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Rege lung vertrauen durften, son- dern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbe- sondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste , oder wenn das bisherige 47 48 49 - 20 - Recht in eine m Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkend e Beseitigung erfordern, wenn die Betroffenen sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte n oder wenn durch die sachlich begründete rück- wirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verur- sacht wi rd ( vgl. BVerfG, Bes chlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, 22 f.; vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 304 , jeweils mwN ). Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, i st von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Be- trachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen ( s. BVerfG, Beschl ü ss e vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83, NJW 1987, 1749 , 1753; vom 17. De zem ber 2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, 22 , jeweils mwN). bb) Eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots echt rückwirkender Ge- setze liegt hier nicht vor. (1) Eine der bis her vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Fall- grup pen ist nicht einschlägig. Insb esondere war im hiesigen Fall am 1. August 2016 , als die Taten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG spätestens verjährt waren, noch nicht mit einer (rückwirkenden) geset zlichen Neuregelung zu rech- nen. Anlass zu e ine r derartige n Prognose bestand nicht scho n deshalb , weil die Bundesregierung in dem von ihr verfassten "Entwurf eines ... Strafrechts - 50 51 52 53 - 21 - änderungsgesetzes - Erweiterter Verfall - (... StrÄndG)" vom 9. März 1990 mit Blick auf die Verjährung ausgeführt hatte , dass im "Rahmen der Gesamt - überarbeitung d er §§ 73 ff. StGB ... eine an § 76a Abs. 2 StGB orientierte Lösung auch für den Fall der selbständigen Verfallsanordnung zu prüfen sein" werde (BT - Drucks. 11/6623, S. 7; vgl. ferner den pauschalen Verweis in BT - Drucks. 12/989, S. 24) . Denn i m Jahr 2016 w ar die Umsetzung dieses Vor- habens längst nicht mehr aktuell . In dem Gesetzgebungsverfahren, das zum Gesetz zur Reform der straf- rechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 führte, datiert d er von der Bundesregierung vorgelegte erste Gesetzesentwu rf auf den 12. August 2016. Er koppelte weiterhin die Verjährung der Einziehung von Taterträgen an diejenige der Tat und ließ dementsprechend in § 76a StGB - E noch keine selb- ständige Einziehung von Taterträgen nach Verjährungseintritt zu ; vielmehr kon- statie rte die Entwurfs begründung zu dieser Zeit noch die rechtsfrieden s stören- de Wirkung solcher Regelung en (vgl. BR - Druck s . 418/16, S. 9 f., 61). Erst die zu dem Gesetzentwurf ergangene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 22. März 2017 sah die Einführung der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie des Art. 316h Satz 1 EGStGB jeweils in der später ver künd eten und heute g ültig en Fassung vor (vgl. BT - Drucks. 18/11640, S. 16, 18 f., 82 ff.). (2) Auch jen seits der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts anerkannten Fallgruppen lässt sich die nachträgliche Bewirkung der Zu- lässigkeit der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten nicht - als Ausnahm e vom grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze - da mit legitimieren, dass ein Vertrauen in das alte Recht des Verfalls sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei . Insbesondere die 54 55 - 22 - in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucher- schutz vorgebrachte - nicht näher ausgeführte - Erwägung, ein etwaiges Ver- trauen in den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage sei nicht schutzwürdig (vgl. BT - Drucks. 18/11640, S. 84; ferner Meyer - Goßner/ Schmitt/Köhler, StPO, 61. A ufl., Art. 316h EGStGB Rn. 2 ; noch weitergehend BGH, Urteil vom 15. M ai 2018 - 1 StR 651/17, wistra 2018, 431, 432 [ "kein schutzwürdiges Vertrauen auf strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen erfassende gesetzliche Regelungen" ] ) , ermöglicht eine solche Wertung nicht . (a) Allerdings handelt es sich bei der Beseitigung einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage um ein legitimes gesetzgeberisches Ziel , das dem Gesetzgeber einen weiten , freilich nicht unbegrenzten Gestaltungsspiel- raum eröffnet . In seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des erweiterten Ver- falls nach § 73d StGB aF ( Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1) hat das Bundesverfassungsgericht eingehend dargelegt , wel- che m Zweck Maßnahmen der Vermögensabschöpf ung dienen, welche Rechts- natur sie mit Blick auf den Schuldgrundsatz haben und welche verfassungs- rechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf die Eigentumsgarantie an zul eg en sind . Die zum alten Verfallsrecht entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze lassen si ch - wie oben dargelegt (s. III. 1 b) ) - auf das neue Recht der Einzie- hung von Taterträgen uneingeschränkt übertragen . Hiernach gilt : All diese Maßnahmen der Vermögensabschöpfung verfolgen, auch wenn die vom Täter geleisteten Aufwendungen nicht vom Tate rlös in Abzug zu brin- gen sind (sogenanntes Bruttoprinzip), keinen repressiven, vielmehr einen prä- ventiven Zweck. Dieser besteht darin, einen durch den deliktischen Vermö- genserwerb verursachten rechtswidrigen Zustand für die Zukunft zu beseitigen. 56 5 7 58 - 23 - Die Entzi ehung deliktisch erlangter Vermögenwerte ist daher nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit. Da den Vermögensabschöp- fungsmaßnahmen kein Strafcharakter zukommt, unterliegen sie nicht d em Schuldgrundsatz (vgl. BVerfG, aaO, S. 15 f f .). Von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG werden Vermögens- werte, die durch Straftaten erlangt worden sind , nicht generell erfasst. Soweit solche Vermögenswerte betroffen sind, die dem von der strafrechtlichen Ver- mögensabschöpfung Betroffenen zivilrec htlich nicht zustehen (§§ 134, 935 BGB), ist dessen Eigentumsgrundrecht schon mangels einer schutzfähigen Rechtsposition nicht berührt. Soweit der Betroffene Vermögenswerte zwar de- liktisch, aber zivilrechtlich wirksam erlangt hat, enthält eine Rechtsvorsch rift, die deren Entziehung vorsieht, lediglich eine Inhalts - und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, aaO , S. 23 f.) . Wegen der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 G G ist in diesem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprü- fung geboten . Diese Prüfung umfasst die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf das legitime gesetzge- berische Ziel, eine Störung der Vermögensordnung zukunft sbezogen zu besei- tigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG, aaO, S. 28 ff.). Dass das "Rechtsinstitut des Verfalls" nach §§ 73 ff. StGB aF geeignet war , dieses Ziel zu erreichen, hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt be- gründet: "Das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unver- brüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter delik- tisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung sol- cher strafrechtswidrigen Vermögenslagen durch den Staat könnte den Eindruck 59 60 - 24 - hervorrufen, kriminelles Verhalten zahle sich aus, und damit staatlich gesetzten Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Delikte geben. Die strafrechtliche Ge- winnabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um d ies zu verhindern. Sie kann der Bevölkerung den Eindruck vermitteln, der Staat unternehme alles ihm rechts- staatlich Mögliche, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unter- binden " (BVerfG, aaO, S. 29). (b) Gerade § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF soll e xplizit den Zweck der straf- rechtlichen Vermögensabschöpfung stärken, "strafrechtswidrige Störungen der Rechtsordnung zu beseitigen und dadurch der materiellen Gerechtigkeit Gel- tung zu verschaffen" (BT - Drucks. 18/11640, S. 82). Der Senat ist der Ansicht, da ss dieser Zweck die neugeschaffene Regelung über die Einziehung von Er- trägen aus verjährten rechtswidrigen Taten als solche von Verfassungs wegen zu legitimieren geeignet ist , mag auch die eigenständige 30 - jährige Verjäh- r ungsfrist des § 76b Abs. 1 StGB nF "den Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen vollstän dig" ausschöpfen (so BT - Drucks. 18/11640, S. 83). ( c ) Das gesetzgeberische Ziel , strafrechtswidrig geschaffene Vermö- genslagen zukunftsbezogen zu revidieren , rechtfertigt jedoch für sich noch k ein ec ht rückwirkendes Gesetz. D er nachträglichen Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF steht ein sch u tz würdig es V ertrauen der Be- troffenen in die vor der Reform g eltenden Verjährungsvorschriften entgegen. (aa) Nach den oben da rgelegten Maßstäben (s. III. 2. b) aa)) ist die be- stehende Rechtslage verfassungsrechtlicher Bezugspunkt für ein Vertrauen der Bürger, das durch neu geschaffene rückwirken de Normen beeinträ chtigt wird . Maßgeblich ist , ob das Vertrauen in den Fortbestand von gesetzlichen Vor- schriften Schutz verdient, die einen der Vergangenheit angehörenden Sachver- 61 62 63 - 25 - halt regeln . Was die Vorlagefrage betrifft, kommt es darauf an , ob sich derjeni- ge, der Vermögens werte durch eine rechtswidrige Tat erlangt hatte, nach Ein- tritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 StGB aF auf dieses - per se nicht behebbare ( vgl . BG H, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 StR 524/10, NJW 2011, 2310) - Ver fahrenshindernis verlassen durf te und weiterhin verlassen darf, auch soweit es die strafrechtliche Vermögensabschöpfung betrifft . (bb) Ein solches Vertrauen in die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gültigen Verjährungsvor- schriften w ar sachlich gerechtfertigt. Regelungen über die Verjährung haben einen eigenständigen Wert, der ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip wurzelt. Sie sind Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit, die als berechtigtes Interesse des Bürgers, irgendwann nich t mehr mit einer Intervention des Staa- tes rechnen zu müssen, mit dem entgegenstehenden Anliegen der Allgemein- heit an der Durchsetzung der materiellen Rechtslage in Ausgleich zu bringen ist (vgl. BVerfG , Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143, 159 [zur Festsetzbarkeit kommunale r Abgaben]; vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15, NVwZ - RR 2016, 889, 890 [zur Festsetzung einer Steuerfrist]). Wie dargelegt (s. oben III. 1. a)), lassen im Strafrecht die Regelungen über die Ver- jährung - unabhängig davon, welcher Zweck ihr im Detail zugeschrieben wird (vgl. hierzu etwa BVerfG, B eschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 293 ff.; Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 90 ff.; Hörnle in Festschrift Beulke, 2015, S. 115 ff.) - die Strafbarkeit unberührt und regeln allein die Verfolgbarkeit der Tat. Ihr Sinn ist es, nach Ablauf einer gesetz- lich bestimmten Zeit Rechtssicherheit für den Beschuldigten (oder den Neben- beteiligten) herzustel len, wobei diesem Bedürfnis dann ein höhere s Gewicht als der materiellen Gerechtigkeit bei ge messen wird (so BVerfG, Beschluss vom 1 . Au gust 2002 - 2 BvR 1247/01, juris Rn. 25). Auf diese Weise begründen die 64 - 26 - Verjährungsvorschriften - der materiellen Rechtslage zuwider - ein von Amts wegen zu beachte ndes, nicht behebbares Verfahrenshindernis, das der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient (vgl. BG H, Beschlüsse vom 19. Fe bruar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, NJW 2018, 1268, 1270). Darüber hinaus soll en sie einer etwai- gen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwir- ken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; B eschlüsse vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 3 35, 337 f.; vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 195). Hat der Gesetzgeber in diesem Sinne das Gebot der Rechtssicherheit mit dem gegenläufigen Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nach Maßgabe seiner Einschätzungsprärogative in einen angemessenen Ausgleich gebracht, so d ürfen die Rechtsunterworfenen grundsätzlich darauf vertrauen, dass er nicht im Nachhinein eine abweichende Abwägung vornimmt und die ursprüng - lichen Verjährungsvorschriften rückwirkend für unanwendbar erklärt. ( cc ) Abweichendes folgt nicht aus den Wertu ngen des b ürgerlichen Rechts , insbesondere auch nicht denjenigen des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung, dem die Vermögensabschöpfung aufgrund ihres quasi - kondiktio - nellen Charakter s nahesteht. ( ) Der Generalbundesanwalt hat im Einzelnen ausgeführt, dass nicht nur die §§ 73 ff. StGB in der alten wie der neuen Fassung dazu dienten bzw. dienen, dem durch eine Straftat Begünstigten das deliktisch erlangte Vermögen wieder zu entziehen , v ielmehr diver se zivilrechtli che Normen bestünden , die Gleiches bezweck t en (insbesondere §§ 817, 819 Abs. 2, §§ 852, 853 sowie § 134 und §§ 123, 142 Abs. 1 BGB) . Von besonderer Bedeutung ist dabei § 852 BGB, dessen Rechtsgedanken der Reformgesetzgeber in der aktuellen 65 66 67 - 27 - Verjährungsv orschrift des § 76b Abs. 1 StGB nF hat "übernehmen" wollen (BT - Drucks. 18/11640, S. 83). Das Deliktsrecht sieht nach Eintritt der Regelver- jährung diesen Herausgabeanspruch mit der Rechtsfolge eines bereicherungs- rechtlichen Ausgleichs vor (soge nannter Restsc haden ersatzanspruch; vgl . MüKo BGB/Wagner , 7. Aufl., § 852 Rn. 2 ) . Gemäß § 852 Satz 1 BGB soll der durch die unerlaubte Handlung Geschädigte eine auf seine Kosten vom Ersatz- pflichtigen erlangte Bereicherung selbst dann abschöpfen können, wenn die Schadenersatz forderung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB verjährt ist (vgl. BT - Druck s. 14/6040, S. 270; BeckOGK BGB/Eichelberger, § 852 Rn. 3) . D ies er Rechtsgedanke geht zurück auf das aus dem römischen Recht herrührende Rechtsinstitu t der "condictio ex iniusta causa" , wonach kon- diziert werden kann, was sich aus einem rechtswidrigen Grund bei jemandem befindet (" quod ex iniusta causa apud aliquem sit, posse condici"; vgl. MüKo - BGB/Wagner aaO, Rn. 1). ( ) Indes können auch i m bürgerl ichen Recht strafrechtswidrig geschaf- fene Vermögenslagen nicht ohne zeitliche Schranken rückabgewickelt werden . D ie vom Generalbundesanwalt angeführten Bereicherungs - und Schaden - ersatz ansprüche deliktisch Geschädigter unterliegen ebenfalls der Verjährung , was auch zivilrechtlich eine zeitlich unbe schränkte Abschöpfung des durch un- erlaubte Handlung Erlangten hinder n kann . So verjährt der Restschaden ersatz- anspruch gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jah re n von seiner Entstehung an , ohne Rücksicht auf die Entste hu ng 30 Jahre ab der Begehung der Verletzungs- handlung oder dem sonstigen schadens auslösenden Ereignis. Abhängig etwa vo n dem verwirklichten Straftat bestand ( s . § 78 Abs. 3 StGB) tritt die strafrecht- liche Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB fr üher oder später ein, als der Schuldner die se zivilrechtliche Einrede der Verjährung erstmals er- h e ben kann. 68 - 28 - Auch d ie Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen im b ürgerli- chen Recht dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden ( vgl . BGH, Be- schlü sse vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 2 74, 278; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, NJW 2018, 1268, 1270). Ein allgemeines Prinzip, dass derjenige, der strafrechtswidrig Vermögenswerte erlangt hat, nicht auf eine eingetretene Verjährung vertr auen dürfe , sondern diese gleichwohl herausgeben müsse , ist den zivilrechtlichen Vorschriften da gegen fremd . ( ) Ebenso wenig ist ersichtlich , aus welchem Grund der potentiell vom Verfall nach §§ 73 ff. StGB aF Betroffene damit hätte rechnen müssen, die Re- gelung des § 852 Satz 2 BGB werde, soweit sie im Einzelfall eine längere Ver- jährungsfrist vors ieht , auf strafr echtliche Maßnahmen übertragen, zumal dies nicht nur für die F rist von 30 Jahren, sondern auch diejenige von zehn Jahren gelten müss te . Eine Angleichung von Verjährungsvorschriften im Sinne einer möglichst weitgehenden dogmatischen Kohärenz legitimiert ech t rückwirkende, den Bürger belastende Gesetze hinge ge n nicht. Unter einem derartige n Aspekt kann der Gesetzgeber - wie oben dargelegt (s. III. 2. b) aa)) - Rechtsnormen im Nachhinein allenfalls bei eklatanter Systemwidrigkeit ändern, wenn deren Ver- fassungs mäßigkeit zweifelhaft ist. 3. Eine Reduktion des Anwendungsbereichs des Art. 316h Satz 1 EGStGB im Wege der verfassungskonformen Auslegung scheidet nach der Überzeugung des Senats aus. Allerdings ist e ine Gesetzesnorm durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn verliert. Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist jedoch ausgeschlossen , wenn sie zum W ortlaut der Vorschrift und dem klar erkennba- ren Willen des Gesetzgebe rs in Widerspruch treten würde ( vgl. BVerfG, Be- 69 70 71 72 - 29 - schluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471 /10 , 1181 /10 , BVerfGE 138, 296, 350 mwN). D ie Norminterpretation muss vielmehr den anerkannten Methoden der Geset zesauslegung folgen, die Grundentscheidung des Gesetzgebe rs respek- tieren und darf dessen Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen ( s . BVerfG, Bes chluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, 274; Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1569/08, BVerfGE 132, 99, 128). Falls Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht auf die selbständige Einziehung (des Werts) von Taterträgen aus vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten an- wendbar wäre , verbliebe für die Vorschrift zwar gleichwohl ein relevanter An- wen dungsbereich ( für die Verfassungsmäß igkeit in anderen Fallkonstellationen s. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, wistra 2018, 427 ; Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, juris Rn. 7, 11 [ jeweils zu Erlös e n aus nicht verjährtem Betäubungsmittelhandel ] , sowie BGH, Beschl uss vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400; Urteil v om 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 , wistra 2018, 431 [jeweils zu Vermögenszuflüsse n aufgrund nicht verjährte r Be- trugst aten] ). Sowohl der Wortlaut des Art. 316h Satz 1 EGStGB als auch der gesetzgeberische Wille lassen aber eine solche Reduktion der Norm im Sinne der Vorlagefrage nicht zu. D ie Vorschrift ordnet ausdrücklich abweichend von § 2 Abs. 5 StGB die Anwendung auch der §§ 76a, 76b und 78 Abs. 1 Satz 2 StGB in der ab dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung für vor diesem Zeitpunkt be- gangene rechtswidrige Taten an ; d er Wortlaut um fasst somit eindeutig solche Taten, hinsichtlich derer Verfolgungsverjährung bereits eingetreten war . Nach d en Gesetzesmaterialien sollen die "neuen Regelungen des § 76a Abs. 2 und des § 76b StGB - E " gerade " auch für Fälle" gelten, "in denen nach bisherigem Recht der Verfall auf Grund der Koppelung an die Verjährung der Tat ... verjährt war. Anders als bei der Verfolgungsverjährung ... (soll) die Verlängerung der 73 - 30 - Verjährung für die qu asi - bereicherungsrechtliche Vermögensabschöpfung auch Sachverhalte (erfassen), in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung die Verjäh- rung bereits eingetreten war " (BT - Drucks. 18/11640, S. 84). Infolgedessen bedarf es nach Ansicht des Senats der Teilnicht igerklä- rung des Art. 316h Satz 1 EGStGB (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt - Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, 43 . EL, § 31 Rn. 173; Ulsamer/Müller - Terpitz in Maunz/ Schmidt - Bleib treu/Klein/Bethge aaO, 50. EL, § 81 Rn. 20 ) , die nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist . Schäfer Gericke Spaniol Berg RiBGH Hoch ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer 74
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