BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/02 vom 27. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 ei n - stimmig b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2002 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist noch so hinre i - chend begründet (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Darstellung 3 und Vorverurteilungen 5), daß eine ausreichende revisionsrechtliche Ko n trolle möglich ist. Zwar stützt sich das Landgericht pauschal auf § 66 StGB ohne die angewandte Alternative der Vorschrift (Abs. 1, 2 oder 3) zu ne n - nen. Aus der anschließenden Wiedergabe der formellen Vorau s - setzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB läßt sich jedoch entne h - men, daß es diese Rechtsgrundlage heranziehen wollte. - 3 - Weiterhin hat die Strafkammer von den erforderlichen zwei Vo r - verurteilungen wegen vorstzlicher Straftaten zu jeweils einer freiheitsentziehenden Strafe von mindestens einem Jahr au s - drcklich lediglich die Verurteilung vom 27. August 1991 durch das Landgericht Oldenburg wegen Totschlags zu einer Jugen d - strafe von fnf Jahren unter Einbeziehung eines weiteren Urteils mitgeteilt. Als weitere Vorverurteilung gemû § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt nach den Urteilsgrnden nur die in der Verurteilung vom 8. Mrz 1996 durch das Landgericht Oldenburg zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von vier Jahren enthaltene Verurteilung wegen vorstzlichen gefhrlichen Eingriffs in den Straûenverkehr u. a. in Betracht. Die fr diese Tat ausgesprochene Einzelstrafe, auf die es entscheidend ankommt (vgl. BGHSt 34, 321; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 5), ist zwar nicht ausdrcklich festg e - stellt. Daû fr diese Tat gegen den Angeklagten eine Freiheit s - strafe von mindestens einem Jahr verhngt worden ist, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den geschilderten Straftaten, die der G e - samtstrafe von vier Jahren zu Grunde liegen, und den mitgeteilten angewendeten Strafvorschriften "StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 ...." mit einem Strafrahmen von Fre i - heit s strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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