BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsm344337igen Hehlerei - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der ausw344rtigen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Dezember 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei in f374nf F344llen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im 334brigen - wegen Beihilfe zur gewerbsm344337igen Hehlerei in f374nf F344llen zur Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat auf die Sachr374ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334b-rigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuldspruch h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Der qualifizierte Tatbestand der gewerbsm344337igen Hehlerei (247 260 StGB) ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsm344337ig gehandelt hat. Denn bei der Gewerbsm344337igkeit handelt es sich um ein die Strafe sch344rfendes pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 260 ge-werbsm344337ig 2; BGH StV 1996, 87; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 28 Rdn. 8 f., 247 260 Rdn. 2). Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Voraussetzungen ge-werbsm344337igen Handelns erf374llt hat, sind dem angefochtenen Urteil - auch dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde - nicht zu entnehmen. Der Senat schlie337t aus, dass solche noch getroffen werden k366nnen und hat deshalb in entspre-chender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in allen f374nf Einzelf344llen wegen Beihilfe zur Hehlerei verur-teilt ist. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. 2 Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugeh366-rigen Feststellungen zur Folge. 3 - 4 - Wegen der insoweit unzureichenden Feststellungen des angefochtenen Urteils weist der Senat den neuen Tatrichter darauf hin, dass (auch) bei Durch-f374hrung der Kompensation im Wege des nunmehr geltenden Vollstreckungs-modells Art und Ausma337 einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung konkret zu ermitteln und im Urteil darzustellen sind (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866 f.; BGH, Beschl. vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08). 4 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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